Bundessozialgericht: Grundsätze zur Genehmigung von Zweigpraxen
Scherer & Körbes | 11. Februar 2011 — © Rolf van Melis / pixelio.de Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Februar 2011 in vier Verfahren Grundsätze zur…
Folgende Grundsätze zur Genehmigung von ärztlichen und zahnärztlichen Zweigpraxen i.S.v. § 24 Abs.3 der Ärzte – und Zahnärzte – Zulassungsverordnung hat das Bundessozialgericht in verschiedenen Verfahren entwickelt:
Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis) ist zulässig, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an den “weiteren Orten” verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
Die Führung von Zweigpraxen bedarf der Genehmigung, entweder der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) bzw Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) – bei Zweigpraxen im Bezirk der KÄV bzw KZÄV, deren Mitglied der Arzt bzw. der Zahnarzt ist – oder des Zulassungsausschusses, der für den Ort außerhalb des Bezirks dieser KÄV/KZÄV zuständig ist, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll.
Den zuständigen Behörden steht bei der Beurteilung der Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis und der Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung dieser Beurteilungsermächtigung ist nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar.
Die berufsrechtliche Beschränkung der Ausübung der niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit auf höchstens zwei Standorte neben der Hauptpraxis gilt nicht für Medizinische Versorgungszentren. Diese können auch mehr als zwei Zweigpraxen führen; jeder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt darf aber an höchstens drei Standorten des Medizinischen Versorgungszentrums tätig sein.
Wenn ein Kinderarzt regelmäßig an einem Tag der Woche nicht oder zeitlich nur ganz beschränkt an seinem Vertragsarztsitz tätig und dort für seine Patienten auch nicht erreichbar ist, weil er sich an einem über 120 km entfernten “weiteren Ort” zur Führung einer Zweigpraxis aufhält, kann darin eine Beeinträchtigung der Versorgung der Kinder und Jugendlichen am Vertragsarztsitz gesehen werden.
Das Angebot kieferorthopädischer Behandlungen lediglich an Freitagen und Samstagen muss für sich genommen noch keine Verbesserung der Versorgung darstellen, weil an den anderen Wochentagen der Kieferorthopäde bei Komplikationen nicht eingreifen kann, wenn er sich am Ort seiner ca 500 km entfernten Hauptpraxis aufhält. Diese möglichen Qualitätseinschränkungen müssen nur hingenommen werden, wenn am Ort der Zweigpraxis ein erhebliches tatsächliches Versorgungsdefizit herrscht.
Soweit ein Zahnarzt geltend macht, seine besonderen Ke…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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