Ärztliche Untersuchung verweigert - fristlose Kündigung! (Geht das überhaupt?)

Das LAG Rheinland-Pfalz ist derzeit in der Presse, weil es die fristlose (außerordentliche) Kündigung eines Mitarbeiters durchgewunken hat, der sich weigerte, an einer ärztlichen Untersuchung teilzunehmen, mit der seine Arbeitsfähigkeit geprüft werden sollte.

Dazu gibt es wenig kritische Stimmen. Das verwundert uns.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit wirklich wiederholt geurteilt, der Arbeitnehmer müsse zum Amts- oder Vertrauensarzt gehen und diesen von der Schweigepflicht entbinden, wenn es Anzeichen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gäbe (z.B. BAG, Urteil vom 06.11.1997 - 2 AZR 801/96). Auch im aktuellen Fall des LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.2.2010, 6 Sa 640/09) wurde jemand erfolgreich gekündigt, weil er sich dem verweigerte.

Die Besonderheit dieser Fälle liegt stets darin, dass es Tarifverträge gab, die eine solche Pflicht vorsahen. Das ist nur bei einer Minderheit der Arbeitsverhältnisse der Fall, vor allem im öffentlichen Dienst. Das BAG meint indes - wie das LAG Rheinland-Pfalz - es handle sich um eine Mitwirkungspflicht, gegen die man nicht beharrlich verstoßen könne - eine ausdrückliche tarifvertragliche Pflicht braucht man für dieses Ergebnis eigentlich nicht, es wäre also auf alle anderen Arbeitsverhältnisse übertragbar. Das BAG hatte weit ausgeholt und führte aus, das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers werde dadurch nicht unzulässig verletzt - dagegen stünde ja das Interesse des Arbeitgebers, nicht durch “unnötige Lohnfortzahlungen” geschädigt zu werden und Krankheit und Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden. Stimmt das bis hierher? Wir meinen Ja.

Nur ist das ein Musterbeispiel von Hypokrisie:

Dasselbe Bundesarbeitsgericht schließlich findet krankheitsbedingte Kündigungen ganz und gar nicht einfach. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber ins Blaue hinein kündigen, und hat Glück, wenn bei der Offenlegung der Diagnose im Prozess (!) das von ihm gewünschte Ergebnis herauskommt. An eine Untersuchung mit Mitwirkungspflichten kann man gar nicht denken, wenn man - wie oft - glaubt, der Arbeitnehmer “mache” nur krank. Der Medizinische Dienst der gesetzlichen Kassen ist dafür kein Ersatz. Neuerdings ist die Frage nach einer Krankheit sogar ein Indiz für einen Diskriminierungsvorwurf nach dem AGG.

Überall wird a…

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Themen: Kündigung , Bundesarbeitsgericht , Krankheit , Amtsarzt , Alltag IM Arbeitsrecht , Lag Rheinland-pfalz , LAG Rheinland-Pfalz, Urteil V. 12.2.2010, 6 SA 640/09
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 28. April 2010 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.

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