Ärztliche Honorarvereinbarung mit Kassenpatienten

Eine Vergütungsvereinbarung mit einem gesetzlich Versicherten ist nur dann wirksam, wenn dieser vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dies dem Arzt schriftlich bestätigt.

In einem jetzt vom Amtsgericht München entschiedenen Fall begab sich ein gesetzlich krankenversicherter Patient im März 2008 wegen eines Nabelbruches bei einer chirurgischen Fachärztin in Behandlung. Vor der Behandlung schlossen die Ärztin und der Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. In dieser hieß es unter anderem, dass eine Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen werde. Es wurden bestimmte Steigerungssätze vereinbart. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht bzw. nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Nach der Behandlung rechnete die Ärztin ab und verlangte 1.323 €. Dies bezahlte der Patient auch.

Die Versicherung des Patienten war jedoch der Meinung, die Honorarvereinbarung sei nicht wirksam. Der Patient trat daher seinen etwaigen Rückforderungsanspruch an die Versicherung ab. Diese verklagte die Ärztin auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars. Diese weigerte sich jedoch. Schließlich habe sie darauf hingewiesen, dass eine Erstattung vielleicht nicht erfolgen könne.

Das Amtsgericht München gab der Versicherung Recht: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückzahlung. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Eine solche liege nur vor, wenn und soweit der Versicherte vor der Behandlung ausdrücklich verlange, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Arzt schriftlich bestätige. Die vorliegende Vereinbarung dokumentiere den Wunsch, privatärztlich behandelt zu werden, nicht ausreichend. Zwar besage die ge…

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Themen: Vertragsarzt , Amtsgericht , Gesetzliche Krankenversicherung , Arzthonorar
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 6. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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