Ärztliche Fehldiagnose muss nicht zur Haftung führen - OLG München, Urteil vom 19.10.2006, Az.: 1 U 2149/06

Ein Diagnosefehler muss nicht gleichzeitig auch ein Behandlungsfehler sein, für den ein Arzt haftet. Dies wurde durch ein Urteil des OLG München bestätigt.

Ein 34-jähriger Mann klagte über Durchfall, Erbrechen, Übelkeit und bewegungsabhängige Schmerzen im Brustkorb. Als der hausärztliche Notdienst ihn untersuchte, war der Patient und spätere Kläger noch voll aufnahmefähig, konnte normal sprechen und sich normal bewegen. Noch während der Anwesenheit des Arztes musste er zweimal wegen Erbrechen und Durchfall zur Toilette. Der Notdienst (und spätere beklagte Arzt) diagnostizierte eine Darmgrippe sowie einem grippalen Infekt. Die Frage des Arztes, ob er vorsorglich ins Krankenhaus gehen wolle, wurde von dem Patienten verneint. Nachdem sich sein Zustand im Laufe des Tages dramatisch verschlechterte, wurde der Patient stationär aufgenommen eingewiesen. Dort stellte sich heraus, dass der Mann einen Hinterwandinfarkt erlitten hatte. Dieser, so der Sachverständige im späteren Prozess, habe mit hoher Wahrscheinlichkeit auch schon beim Besuch des Notarztes bestanden.

Durch die späte Einweisung in die Klinik erlitt der Patient einen irreversiblen Gehirnschaden. Er verklagte den Notarzt wegen des Diagnosefehlers auf Schadenersatz.

Nach Auffassung des Gerichts sei nicht jeder Diagnosefehler zugleich auch ein haftungsbegründender Behandlungsfehler. Die Symptome einer Krankheit seien nicht immer eindeutig, sondern individuell unterschiedlich und können auf verschiedene Ursachen hinweisen. Daher kommen Fehler bei der (ersten) Diagnose in der Praxis häufig vor. Sie sind nicht automatisch die Folge eines verantwortungslosen Handelns. Eine vorwerfbarer Diagnosefehler käme nur dann in Frage, wenn Symptome vorliegen, d…

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Erschienen 2. Oktober 2007 auf http://www.mediblawg.de.

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