Ärztezeitung berichtet über Problem AGG-widriger Stellenausschreibungen

Nun hat auch die Ärztezeitung über das AGG-Problem bei Stellenausschreibungen für Arzthelferinnen berichtet.

Äußerste Vorsicht ist jedoch bei solchen Mitteilungen geboten (zit.):

„Schadenersatz ist oft nicht begrenzt

Verstoßen Niedergelassene bei der Suche nach neuen Mitarbeitern gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), kann das teuer werden. Lehnt ein Arzt eine Bewerberin zum Beispiel ab, weil sie mit über 40 Jahren zu alt ist, kann sie deswegen Schadensersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes ist davon abhängig, ob sie für den Posten überhaupt geeignet gewesen ist. Wenn der betreffende Arzt sie zum Beispiel aufgrund schlechter Zeugnisse ohnehin nicht eingestellt hätte, sieht der Gesetzgeber die Begrenzung der zu zahlenden Entschädigung auf drei Monatsgehälter vor. Wäre die Bewerberin ohne Diskriminierung zum Zuge gekommen, zum Beispiel weil sie die qualifizierteste war, ist die Höhe der einklagbaren Summe gesetzlich nicht begrenzt.“

Denn zum einen ist es Sache des abgelegenen Bewerbers/der abgelegenen Bewerberinnen, zu beweisen, dass er/sie ohne die verbotene Diskriminierung eingestellt worden wäre. Das ist in der Regel – und erst Recht bei mehreren Bewerbern - kaum möglich – es sei denn, dem Bewerber/der Bewerberin wird als Grund der Ablehnung z. B. das Alter oder das Geschlecht zusammen mit der Informationen mitgeteilt, dass das Nichtvorliegen der unerwünschten Merkmale zur Einstellung geführt hätten.Zum anderen geht eine Obergrenze aus der einschlägigen Vorschrift (§ 15 Abs. 1 AGG) zwar nicht hervor. Gleichwohl wird die Rechtsprechung hier eine solche finden müssen, da berei…

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Erschienen 18. September 2007 auf http://www.mediblawg.de.

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