Stewardess als zu alt abgelehnt - 4000 Euro Entschädigung
andreas-buschmann.net | 3. Juli 2007 — Die Lufthansa lehnte die Einstellung einer 46-jährigen Stewardess wegen ihres Alters als “nicht zumutbar” ab. Die Ablehnung der…
Nun hat auch die Ärztezeitung über das AGG-Problem bei Stellenausschreibungen für Arzthelferinnen berichtet.
Äußerste Vorsicht ist jedoch bei solchen Mitteilungen geboten (zit.):
„Schadenersatz ist oft nicht begrenzt
Verstoßen Niedergelassene bei der Suche nach neuen Mitarbeitern gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), kann das teuer werden. Lehnt ein Arzt eine Bewerberin zum Beispiel ab, weil sie mit über 40 Jahren zu alt ist, kann sie deswegen Schadensersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes ist davon abhängig, ob sie für den Posten überhaupt geeignet gewesen ist. Wenn der betreffende Arzt sie zum Beispiel aufgrund schlechter Zeugnisse ohnehin nicht eingestellt hätte, sieht der Gesetzgeber die Begrenzung der zu zahlenden Entschädigung auf drei Monatsgehälter vor. Wäre die Bewerberin ohne Diskriminierung zum Zuge gekommen, zum Beispiel weil sie die qualifizierteste war, ist die Höhe der einklagbaren Summe gesetzlich nicht begrenzt.“
Denn zum einen ist es Sache des abgelegenen Bewerbers/der abgelegenen Bewerberinnen, zu beweisen, dass er/sie ohne die verbotene Diskriminierung eingestellt worden wäre. Das ist in der Regel – und erst Recht bei mehreren Bewerbern - kaum möglich – es sei denn, dem Bewerber/der Bewerberin wird als Grund der Ablehnung z. B. das Alter oder das Geschlecht zusammen mit der Informationen mitgeteilt, dass das Nichtvorliegen der unerwünschten Merkmale zur Einstellung geführt hätten.Zum anderen geht eine Obergrenze aus der einschlägigen Vorschrift (§ 15 Abs. 1 AGG) zwar nicht hervor. Gleichwohl wird die Rechtsprechung hier eine solche finden müssen, da berei…
» Vollständiger Artikelandreas-buschmann.net | 3. Juli 2007 — Die Lufthansa lehnte die Einstellung einer 46-jährigen Stewardess wegen ihres Alters als “nicht zumutbar” ab. Die Ablehnung der…
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andreas-buschmann.net | 6. Mai 2008 — Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin auf eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, dies…
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Arbeitsrecht Chemnitz | 24. August 2010 — Das Bundesarbeitsgericht hatte am 19.08.2010 viel zu verkünden, insgesamt 3 (veröffentlichte) Entscheidungen zu Sachverhalten mit …
Auch Praxischefs müssen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Danach dürfen Beschäftigte und Bewerber nicht wegen ihrer biologischen Abstammung, kulturellen Herkunft, des Alters, Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung benachteiligt werden.