Ärztepfusch?

Fehler können jedem unterlaufen. Auch einem Arzt. Verletzt dieser seine Pflichten aus dem Behandlungsvertrag pflichtwidrig oder begeht dieser bei der Behandlung eine unerlaubte Handlung, steht dem Patienten ein Schadensersatzanspruch zu. Dieser Anspruch setzt voraus: 1. das Vorliegen eines Behandlungsfehlers, 2. das Eintreten eines Schadens beim Patienten, 4. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden, sowie 5. das schuldhafte Handeln des Artzes. Hat der Arzt dem Patienten durch einen Behandlungsfehler einen Schaden zugefügt, kann dennoch die Haftung enftallen. Der Arzt muss beweisen, dass der Patient den Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte. Erfolgte der Eingriff dazu noch ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten, muss der Arzt auch beweisen, dass auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten der Eingriff erfolgt wäre.Andernfalls hat Arzt dem Patienten ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen ( BGH, Urt. vom 5.April 2005, Akz. VI ZR 216/03). Soweit die Theorie. Doch wie reagiere ich als Patient praktisch, wenn ich Opfer eines Behandlungsfehlers geworden bin? Sinnvoll ist es sicher, ein klärendes Gespräch mit dem Arzt und ggf. der Krankenkasse zu führen. Aus der Krankenakte können Kopien gezogen werden. Die Ärztekammern haben zudem Schlichtungsstellen für Arzthaftpflich…

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Erschienen 12. April 2010 auf http://ramydlak.blogspot.com.

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