Ärzte, die sich von Pharmaunternehmen schmieren lassen: strafbar wegen Bestechlichkeit oder „ganz normales, natürliches Verhalten“?
Gestern Abend bei „hart aber fair“ stellte der Vorsitzende der Bundesärztekammer Montgomery die Behauptung auf, Ärzte, die für die Verschreibung von Medikamenten der Firma ratiopharm Geld angenommen hätten, hätten sich nicht strafbar gemacht und deshalb handele es sich um „ein ganz normales, natürliches Verhalten“.
Wörtliches Zitat (nach Spiegel-Online, dort auch Korrektur der teilweise unrichtigen tatsächlichen Behauptungen Montgomerys):
"Vor einigen Monaten hat eine große Zeitung behauptet, dass die Firma Ratiopharm Ärzte schmieren würde. 260 Ärzte sollten angezeigt werden. Die Staatsanwaltschaft hat in sämtlichen Fällen alle eingestellt, weil es nicht strafbar war, was da geschah. Es war ein ganz normales, natürliches Verhalten."
Abgesehen davon, dass die Annahme solcher Schmiergelder den ärztlichen Berufsordnungen widerspricht und schon deshalb die Schlussfolgerung Montgomerys – das Verhalten ist nicht strafbar, also erlaubt - eher zweifelhafte Moralvorstellungen spiegelt als die allgemeine Erwartung, stellt sich die Frage für den Strafrechtler: Ist es denn zutreffend, dass die Ärzte straflos handeln?
In Betracht kommt § 299 StGB, Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.
Allerdings müssen die Täter die Eigenschaft „als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes“ erfüllen. Da ein niedergelassener Arzt kein Angestellter ist, ist zu fragen, ob er „Beauftragter“ ist – hier namentlich der Krankenkassen, die letztlich die verordneten Medikamente bezahlen (müssen).
Dass eine Krankenkasse einen „geschäftlichen Betrieb darstellt“ wird man ohne Weiteres bejahen können. Aber was ist mit der Beauftragteneigenschaft? Immerhin vertritt Bundesrichter Fischer in seinem verbreiteten Kommentar zum StGB (Fischer, § 299 Rz. 10a und 10 b) mit plausiblen Argumenten die Auffassung, niedergelassene Kassenärzte seien in ihrer Vertragsbeziehung zum Pharmaanbieter Vertreter der Krankenkasse und insofern deren Beauftragte. Die Ansicht beruht auf einem Artikel von Pragal NStZ 2005, 133. Widersprochen w…
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Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 17. September 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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