Versicherungspflicht für Ärzte
Rechtslupe | 10. Februar 2011 — Die gegenüber einem Arzt ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine …
Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs 1 SGB VI vorliegen. Ärzte, Tierärzte und Apotheker, die bei Pharmaunternehmen beschäftigt sind, üben unabhängig davon, ob sie als Pharmaberater iSd § 75 AMG oder als Gebietsleiter eingesetzt werden keine berufsgruppenspezifische Tätigkeit aus.
Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden (Satz 4). Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Abs. 5 SGB X nicht (Satz 5).
Auf dieser Rechtsgrundlage hat die beklagte Deutsche Rentenversicherung zu Recht festgestellt, dass die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen bei der Klägerin in den im Bescheid vom 28. Oktober 2009 im Einzelnen aufgeführten Zeiträumen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und die Klägerin deshalb verpflichtet ist, Beiträge für die Beigeladenen in Höhe von insgesamt 271.688,75 EUR zu entrichten. Die Beigeladenen waren während der im Bescheid genannten Zeiten bei der Klägerin abhängig beschäftigt und unterlagen daher kraft Gesetzes des Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die den Beigeladenen wegen Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgesprochenen Befreiungen erstrecken sich nicht auf ihre Beschäftigungsverhältnisse bei der Klägerin; sie beschränken sich auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI). Dies gilt auch für diejenigen Befreiungen, die noch auf der Grundlage von § 7 Abs 2 AVG aF erteilt wurden, und bedeutet, dass die Beigeladenen in Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI versicherungspflichtig sind. Die Befreiungsbescheide brauchen insoweit auch bei Befreiungen, die vor dem 1. Januar 1992 ausgesprochen worden sind, nicht aufgehoben zu werden. Hierzu bestimmt die Übergangsvorschrift des § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI, dass Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit bleiben. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
… » Vollständiger ArtikelErschienen 8. April 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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