RVG: Terminsgebühr ohne Gerichtstermin
Die Beschäftigung mit den Niederungen des RVG in Sachen Rechtsanwaltsvergütung in zivilrechtlichen Streitigkeiten (einschließlich Verfahren des Gewerblichen Rechtsschutzes und einstweiliger Verfügungsverfahren) entwickelt sich zusehends zu einer meiner Lieblingstätigkeiten.
So stellt man etwa bei Lektüre der Nr. 3104 VV RVG fest, dass eine Terminsgebühr in voller 1,2facher Höhe auch dann anfällt, wenn in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung im Einverständnis mit den Parteien, bei einem schriftlichen Anerkenntnis des Beklagten (§ 307 ZPO) oder einem Verfahren im richterlichen Ermessen vor dem Amtsgericht nach § 495a ZPO auf eine mündliche Verhandlung - also den Termin vor dem Gericht - verzichtet wird.
Und selbst dann, wenn im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 ZPO) der Beklagte sich nicht rührt und deshalb auf Antrag des Klägers gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung ergeht, fällt eine Terminsgebühr nach Nr. 3105, 3104 VV RVG immerhin noch in 0,5facher Höhe an. Ein Blick in das Vergütungsverzeichnis lohnt sich also stets und kann zur Realisierung von so mancher (zumindest für den Neuling im Vergütungsrecht) unerwarteter Gebühr führen.
Möglicherweise wäre mir dann kürzlich auch nicht die Erhöhung der Verfahrensgebühr um 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit entgangen. Glücklicherweise ist das noch vor Versendung des Kostenfestsetzungsantrags aufgefallen.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Terminsgebühr Ohne Mündliche Verhandlung: “Neues” aus dem RVG: Terminsgebühr
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