Tschechische Fahrerlaubnis
Rechtslupe | 11. Dezember 2008 — Eine tschechische Fahrerlaubnis, in der als Wohnort eine Gemeinde in Deutschland eingetragen ist, muss in Deutschland nicht ane…
Kann einem Autofahrer, dem in Deutschland der Führerschein entzogen wurde, der nach Ablauf der Sperrfrist einen neuen Führerschein in Russland erworben hat, der ihm dann in Ungarn in einen EU-Führerschein “umgeschrieben” wurde, die Benutzung eben dieses Führerscheins in Deutschland untersagt werden? Ja, sagt jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg:
Maßgeblicher PrüfungszeitpunktMaßgebliche innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, ist hier § 3 Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV. § 28 FeV – und nicht etwa § 29 FeV – ist nämlich, so das Niedersächsische OVG, auch auf Fahrerlaubnisse anzuwenden, die in einem EU- oder EWR-Staat im Wege des Umtauschs eines ursprünglich in einem Drittstaat ausgestellten Führerscheins erworben worden sind. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV gilt die in § 28 Abs. 1 FeV genannte Berechtigung aufgrund einer Eu-Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für diejenigen Fahrerlaubnisinhaber, denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Dabei ist in der Rechtsprechung sowohl der nationalen Gerichte wie des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass es für die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung ankommt und ein während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnisfrist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellter EU-Führerschein auch nicht dadurch wirksam wird, dass die Sperrfrist abläuft.
Erteilung in Russland vor Ablauf der SperrfristIn dem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltugnsgericht entschiedenen Fall des vorläufigen Rechtsschutzes ist der EU-Führerschein in Ungarn zwar erst am 2. Februar 2009 und damit nach Ablauf der am 24. Oktober 2007 endenden Sperrfrist ausgestellt worden.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts spricht jedoch nach summarischer Prüfung derzeit Überwiegendes dafür, dass auch in einem solchen Fall für die Frage, ob im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen, auf den Zeitpunkt der – innerhalb der Sperrfrist erfolgten – Erteilung der russischen Fahrerlaubnis und nicht der Umschreibung des russischen in einen ungarischen Führerscheins abzustellen ist. Wenn – wie hier – ein in einem Drittstaat erteilter Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat in einen Führerschein nach EG-Muster umgetauscht wird, dürfte Erteilung der Fahrerlaubnis im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV nicht der Umtausch, sondern die Erteilung der Fahrerlaubnis in dem Drittstaat sein. Die (Mindest-)Voraussetzungen für den Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins in einen EG-Mus…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. April 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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