Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte des Lebensgefährten
Die Regelung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist in dem Fall, dass mehrere Personen gemeinsam
ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten, nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nur
demjenigen Rundfunkteilnehmer zu Gute kommt, der das Erstgerät angemeldet hat und hierfür Rundfunkgebühren entrichtet.
Der Kläger ist zwar hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung zusammen mit seiner Lebensgefährtin zum Empfang bereitgehaltenen,
aber allein von dieser “angemeldeten” Rundfunkgeräte nach § 1 Abs. 2 RGebStV Rundfunkteilnehmer und nach §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1
RGebStV rundfunkgebührenpflichtig. Er hat jedoch für das
in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug, für das in dem angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten Rundfunkgebühren erhoben
worden sind, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in der für den hier maßgeblichen Gebührenzeitraum von Januar 1991 bis Dezember 2002
jeweils geltenden Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, wonach eine nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer
natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, keine
Rundfunkgebühr zu entrichten.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Rundfunkteilnehmereigenschaft, zur Begründung der Rundfunkgebührenpflicht und zur
Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV in den Fällen, in denen das Rundfunkerstgerät – wie hier – von den Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird, aber nur von einem der Partner “angemeldet”, d.h. der
Beginn des Bereithaltens des Geräts zum Empfang bei der Landesrundfunkanstalt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV angezeigt worden ist, in
seinem Urteil vom 28.02.2011 Folgendes ausgeführt:
“Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für das in ein
Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist (§ 1
Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Jeder Rundfunkteilnehmer hat vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum
Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine
Fernsehgebühr zu entrichten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Die Rundfunkgebührenpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem
ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird (§ 4 Abs. 1 RGebStV).
Der Kläger gilt für das Rundfunkempfangsgerät (Autoradio), das in dem (allein) auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug eingebaut ist,
kraft Gesetzes als Rundfunkteilnehmer (§ 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV). Er ist außerdem Rundfunkteilnehmer im Hinblick auf die weiteren in
der Wohnung befindlichen…
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