Rundfunkgebühren und EU-Recht
Über die Vereinbarung staatlich festgesetzter Rundfunkgebühren mit dem EU-Recht hatte jetzt das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zu befinden. Gegenstand des Rechtsstreits war allerdings nicht die deutsche Rundfunkgebühr, sondern die französische. Dabei bestätigte das Gericht erster Instanz eine Entscheidung der EU-Kommission, wonach das französische Rundfunkgebührensystem eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission hat, so das Gericht, mit der Feststellung, dass die von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen den von ihr vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen entsprechen, keinen Beurteilungsfehler begangen.
Hintergrund des Rechtsstreits war eine Beschwerde des kommerziellen Rundfunksenders Télévision française 1 SA (TF1), die im März 2003 bei der Kommission einging, und mit der TF1 unter anderem geltend machte, dass die Tatsache, dass Frankreich die Rundfunkgebühren den öffentlichen Fernsehsender France 2 und France 3 zur Verfügung stelle, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe sei.
Am 10. Dezember 2003 teilte die Kommission der französischen Regierung mit, dass das Rundfunkgebührensystem geändert werden müsse, um seine Vereinbarkeit mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen sicherzustellen, und schlug ihr zweckdienliche Maßnahmen vor. Diese sollten in der Einführung von Vorschriften bestehen, die sich im Wesentlichen darauf beziehen, dass der staatliche Ausgleich gemessen an den Kosten der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistung verhältnismäßig ist und die öffentlichen Rundfunkanbieter ihre erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten zu Marktbedingungen ausüben.
Mit Entscheidung vom 20. April 2005[1] stellte sodann die Kommission fest, dass die von Frankreich eingegangenen Verpflichtungen ihren Vorschlägen entsprächen. Sie beschloss, das Verfahren einzustellen, stellte jedoch klar, dass diese Entscheidung ihre vom Vertrag vorgesehene Befugnis zur laufenden Kontrolle bestehender Beihilferegelungen nicht einschränke. Der Sender TF1 hielt diese Bewertung für fehlerhaft und erhob beim Gericht erster Instanz Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission. Mit seinem gestern verkündeten Urteil bestätigt das Gericht Erster Instanz im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission.
Die Qualifizierung der Maßnahme als staatliche Beihilfe und die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen MarktDas Gericht führt im Wesentlichen aus, dass die Frage der Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG klar von der Frage der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt getrennt werden muss. Dazu verweist das Gericht auf das Urteil Altmark[2], in dem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften klargestellt hat, dass eine Maßnahme dann eine staatliche Beihilfe darstellt, wenn es sich er…
» Vollständiger ArtikelThemen: Rundfunkgebühren , Vorschriften , Fernsehsender , Tf1 , Rundfunkgebühren Frankreich
Erschienen 12. März 2009 auf http://www.rechtslupe.de.
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