Rundfunkgebühren für PCs: AnGEZählt?

Die nächste Runde: Das Verwaltungsgerichts Gießen hat mit zwei Urteilen vom 19. Januar zwei Gebührenbescheide der GEZ aufgehoben, mit denen diese Rundfunkgebühren für die Bereithaltung eines PCs angefordert hatte.

Internetfähige PCs, also eigentlich so ziemlich jeder Rechner, gehören nach dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zu den gebührenpflichtigen sogenannten "neuartigen Rundfunkgeräten" und unterfallen dann der Gebührenpflicht, wenn nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereit gehalten wird und deshalb der internetfähige PC als sog. Zweitgerät gebührenfrei ist.

Das Gericht hat nun entschieden, daß ein internetfähiger PC zwar grundsätzlich als Rundfunkempfangsgerät gilt, eine Gebührenpflicht jedoch nur dann besteht, wenn der Rechner auch nachweislich für den Rundfunkempfang bereitgehalten wird. Denn nach Auffassung des Gerichts nimmt die Rundfunkempfangsmöglichkeit bei PCs nur eine untergeordnete Funktion ein, so daß, anders als bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten, nicht allein aus dem Besitz auf das - vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall (kaum) zu widerlegende - Bereithalten zum Empfang geschlossen werden kann.

Demnach muß vielmehr die GEZ nachweisen, daß ein internetfähiger PC auch zum Zweck des Rundfunkempfangs bereitgehalten wird, was praktisch (auch) kaum möglich sein dürfte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es ist davon auszugehen, daß die "Rundfunkanstalt" hiergegen vor…

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Themen: Gez

Erschienen 15. Februar 2010 auf http://rechtsanwalt-online.blog.de.

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