Rundfunkgebühren: OVG Hamburg zum gemeinsamen Nutzen von Rundfunkgeräten
Das OVG Hamburg (4 Bf 59/09) hat wieder einmal eine verbraucherfreundliche Entscheidung in Sachen Rundfunkgebührenpflicht getroffen.
Es ging um die Behandlung von Rundfunkempfängern, die in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden sind. Einerseits hatte
die Gemeinschaft Rundfunkempfänger in der Wohnung, andererseits einer der beiden noch ein Auto samt Autoradio. Dieser wurde nun
aufgefordert, für das Autoradio Gebühren zu zahlen. Die Konstruktion dahinter: Rundfunkteilnehmer in der Wohnung sei die
“Lebensgemeinschaft” und nicht er selbst, somit könnte die Privilegierung für Zweitgeräte nicht beim Auto greifen. Das OVG Hamburg
lehnt diese Sichtweise ab:
Halten mehrere Personen Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam zum Empfang bereit, so werden diese Personen nach dieser allgemeinen
Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jeweils selbst Rundfunkteilnehmer. Es entstehen in diesem Falle grundsätzlich mehrere
Rundfunkteilnehmerverhältnisse der jeweiligen Personen und nicht nur ein einziges Teilnehmerverhältnis der aus diesen Personen
bestehenden Gemeinschaft. Rundfunkteilnehmer können zwar nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige öffentliche oder private Einrichtungen sein (Hahn/Vesting/Naujock, a.a.O., § 1
RGebStV, Rn. 30; zur juristischen Person vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.5.2003, VBlBW 2004, 30). Dabei stellt der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag weder auf die genaue Organisationsform noch auf die Rechtsfähigkeit ab. So regelt § 5 Abs. 4 RGebStV
die Zahlungspflicht und die Gebührenfreiheit von „Unternehmen“, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau
oder der von Rundfunkgeräten befassen. Der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält jedoch keine Regelungen des Inhalts, dass der Rechtsstatus des Rundfunkteilnehmers bei einer
Mehrheit von Personen diesen Personen nur gemeinschaftlich zukommt, sodass nicht jeder Einzelne Rundfunkteilnehmer wäre, sondern nur
die Gemeinschaft.
Die Rundfunkanstalt hatte zudem versucht, eine Unterscheidung der Behandlung von Ehe und eheähnlicher Lebensgemeinschaft im Gesetz
heraus zu lesen. Auch dies verneint das OVG Hamburg:
Keine Stütze im Gesetz findet der Einwand des Beklagten, bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV müsse bei gemeinsam
bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten danach unterschieden werden, ob eine eheliche oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft
vorliege; bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft richte sich die Gebührenpflicht für Zweitgeräte nach den Grundsätzen, wie sie
für die Gebührenpflicht von innerhalb einer Wohngemeinschaft bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten gelte (vgl. auch:
Hahn/Vesting/Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O., § 5 RGebStV, Rn. 29, 32). Es kann dahingestellt bleiben, nach welchen Grundsätzen sich
die Gebührenpflicht für Rundfunke…
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