Rundfunkgebühren: OVG Hamburg zum gemeinsamen Nutzen von Rundfunkgeräten

Das OVG Hamburg (4 Bf 59/09) hat wieder einmal eine verbraucherfreundliche Entscheidung in Sachen Rundfunkgebührenpflicht getroffen. Es ging um die Behandlung von Rundfunkempfängern, die in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft vorhanden sind. Einerseits hatte die Gemeinschaft Rundfunkempfänger in der Wohnung, andererseits einer der beiden noch ein Auto samt Autoradio. Dieser wurde nun aufgefordert, für das Autoradio Gebühren zu zahlen. Die Konstruktion dahinter: Rundfunkteilnehmer in der Wohnung sei die “Lebensgemeinschaft” und nicht er selbst, somit könnte die Privilegierung für Zweitgeräte nicht beim Auto greifen. Das OVG Hamburg lehnt diese Sichtweise ab:

Halten mehrere Personen Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam zum Empfang bereit, so werden diese Personen nach dieser allgemeinen Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jeweils selbst Rundfunkteilnehmer. Es entstehen in diesem Falle grundsätzlich mehrere Rundfunkteilnehmerverhältnisse der jeweiligen Personen und nicht nur ein einziges Teilnehmerverhältnis der aus diesen Personen bestehenden Gemeinschaft. Rundfunkteilnehmer können zwar nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder sonstige öffentliche oder private Einrichtungen sein (Hahn/Vesting/Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV, Rn. 30; zur juristischen Person vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 8.5.2003, VBlBW 2004, 30). Dabei stellt der Rundfunkgebührenstaatsvertrag weder auf die genaue Organisationsform noch auf die Rechtsfähigkeit ab. So regelt § 5 Abs. 4 RGebStV die Zahlungspflicht und die Gebührenfreiheit von „Unternehmen“, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkgeräten befassen. Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält jedoch keine Regelungen des Inhalts, dass der Rechtsstatus des Rundfunkteilnehmers bei einer Mehrheit von Personen diesen Personen nur gemeinschaftlich zukommt, sodass nicht jeder Einzelne Rundfunkteilnehmer wäre, sondern nur die Gemeinschaft.

Die Rundfunkanstalt hatte zudem versucht, eine Unterscheidung der Behandlung von Ehe und eheähnlicher Lebensgemeinschaft im Gesetz heraus zu lesen. Auch dies verneint das OVG Hamburg:

Keine Stütze im Gesetz findet der Einwand des Beklagten, bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV müsse bei gemeinsam bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten danach unterschieden werden, ob eine eheliche oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliege; bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft richte sich die Gebührenpflicht für Zweitgeräte nach den Grundsätzen, wie sie für die Gebührenpflicht von innerhalb einer Wohngemeinschaft bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten gelte (vgl. auch: Hahn/Vesting/Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O., § 5 RGebStV, Rn. 29, 32). Es kann dahingestellt bleiben, nach welchen Grundsätzen sich die Gebührenpflicht für Rundfunke…

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Themen: Rundfunkgebühren , Gez , Regelung , Vgh Mannheim , Ovg Hamburg , Reparatur

Erschienen 7. April 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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