Rundfunkgebühren: Nicht jeder PC ist auch ein Radio
Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind PCs so genannte "Rundfunkempfangsgeräte", für die Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen - jedenfalls dem Wortlaut des Gesetzes nach. Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte jedoch am 17.12.2008, dass allein die Möglichkeit einer Nutzung des PCs zum Rundfunkempfang noch nicht ausreicht, um die Gebührenpflicht zu rechtfertigen. Denn anders als Radios oder Fernsehen, die eben zum Radiohören oder zum Fernsehen vorgesehen seien, wären Computer vor allen Dingen dazu da, andere Aufgaben zu verrichten. Die Tatsache, dass damit auch Radio empfangen werden kann, könne allein die Gebührenpflicht nicht begründen. Denn: eine solche Nutzung bildet [...] auch gegenwärtig einen Ausnahmefall. [...] Typischerweise erfolgt die Nutzung von PC in Unternehmen oder Behörden zu ganz andere n Zwecken, nämlich zur Informationsbeschaffung und -verarbeitung, [...] jedenfalls zur Erledigung der unternehmenstypischen Aufgaben; aus dem bloßen Besitz von multifunktionalen Rechnern kann daher nicht mehr automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Und auch das Grundrecht der Informationsfreiheit greift das Gericht auf: Könne man der Gebührenpflicht für PCs nur dadurch entgehen, dass man auf die Nutzung des Internet verzichtet, wäre dies verfassungswidrig - zumal Internetzugang und Nutzung des Internets heutzutage gerade im gewerblichen Bereich unerlässlich seien. Eine kleine Spitzfindigkeit findet sich in der Bemerkung des Gerichts, dass die Gebühr ohnehin entfallen würde, da "auf demselben Grundstück", wenn auch von einer anderen Person, ein anderes Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten würde. Offenbar war im selben Gebäude, genauer: auf demselben Grundstück, auf dem der PC betrieben wurde, noch ein anderes Unternehmen ansässig, das bereits Rundfunkgebühren für ein anderes "Rundfunkempfangsgerät" zahlte. Und hierfür greift dann nach Auffassung des Gerichts § 5 Absatz 3 des RGebStV: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte [...] im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn 1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und 2. andere Rundfunkempfangsgeräte d…
» Vollständiger ArtikelThemen: Rundfunkgebühren , Verwaltungsgericht Berlin , Radio , Rundfunkgebühr Für Geschäftlich Genutzte PC
Erschienen 16. Januar 2009 auf http://klawtext.blogspot.com/.
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