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Rundfunkgebühren für Autohäuser

am 09.01.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern

Autohäuser müssen nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Autoradios in ihren Vorführwagen Rundfunkgebühren bezahlen.
In dem jetzt vom OVG entschiedenen Fall wehrte sich die Klägerin, die ein Autohaus betreibt, gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für in Vorführwagen eingebaute Autoradios durch den Norddeutschen Rundfunk. Sie meint, sie halte die Autoradios schon nicht zum Empfang bereit, wie dies aber für die Erhebung von Rundfunkgebühren erforderlich sei. Vielmehr biete sie die Geräte nur zum Verkauf an, so dass grundsätzlich Rundfunkgebühren für diese Autoradios nicht erhoben werden könnten. Jedenfalls sei sie aber nach der Ausnahmevorschrift in § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit. Danach könnten Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassten, Geräte für Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereithalten. Diese Voraussetzungen erfülle sie ebenso wie z.B. die Geschäfte des Radiofachhandels.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 19. Dezember 2006 (Az. 10 LC 73/05) der Ansicht der Klägerin nicht gefolgt. Es hat entschieden, für die Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte reiche es aus, dass der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit hat, das angebotene Rundfunkprogramm zu empfangen. Ob der Rundfunkteilnehmer die Radiogeräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunksendungen nutzt oder sie nur zum Verkauf anbietet, ist nicht entscheidend. Auch eine Ausnahme von der grundsätzlichen …

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Archivalia (Archivrecht) / Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Beschluß vom 18. November 1997, Az: B 2 S 353/96 JMBl ST 1998, 424-427 (Leitsatz und Gründe) VwRR MO 1998, 39-40 (Leitsatz und Gründe) Leitsatz 1: Es widerspricht § 73…

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