Rundfunkgebühren für die Ferienwohnung

Wenn der Eigentümer einer vermieteten Ferienwohnung mit einem Dritten einen Vertrag über die Vermittlung und Abwicklung der Vermietung geschlossen hat und dieser Vermittler damit die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Radio- und Fernsehgeräte in dieser Wohnung hat, so wird er – und nicht der Eigentümer der Wohnungen – zur Zahlung der Rundfunkgebühren herangezogen.

Zu diesem Ergebnis kommt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier entschiedenen Fall: Nach dem von der Klägerin mit dem jeweiligen Wohnungseigentümer geschlossenen Vermietungs- und Vermittlungsvertrag ist das Mietobjekt seitens des Vermieters (Eigentümers) in einwandfreiem Zustand gemäß der Einrichtungsbeschreibung des Einrichtungsvertrages komplett eingerichtet nach Fertigstellung und Übergabe zur Vermietung zur Verfügung zu stellen und ist die Einrichtung nach dem einheitlichem Standard der Klägerin vorzunehmen. Ferner hat die Klägerin nicht nur für den Abschluss und die Abwicklung der Zeitmietverträge, die Übergabe und Rückgabe des Mietobjektes einschließlich der Geltendmachung etwaiger Schäden und die Preisgestaltung, sondern auch für die Kontrolle der jeweiligen Ferienwohnung zu sorgen. Außerdem besichtigt die Klägerin nach dieser Vertragsbestimmung die jeweilige Ferienwohnung “zwecks Prüfung der Notwendigkeit von Ersatzbeschaffung oder Reparatur beschädigter Einrichtungsgegenstände und von Neuanschaffungen, die der Vermittler für die Gewährleistung der Vermietung als notwendig erachtet”, bis zu einem Wert von 1.000 DM. Nur in dem Fall, dass “die Neuanschaffung oder Reparatur den Wert von 1.000 DM” übersteigt, ist danach vorher Rücksprache mit dem Vermieter (Eigentümer) zu halten. Außerdem ist eine Eigennutzung des Mietobjektes durch den Vermieter ausgeschlossen.

Aus diesen Vertragsbestimmungen ergibt sich, dass (im Unterschied zu dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht am 24. Juni 2010 entschiedenen Fall) hier die als Vermittlerin für die Vermietung der Ferienwohnungen auftretende Klägerin diejenige gewesen ist, die in dem entscheidungserheblichen Zeitraum die Rundfunkgeräte (Radio- und Fernsehgeräte) in den betreffenden Wohnungen zum Empfang bereit gehalten hat, da sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Geräte inne hatte und rechtlich verbindliche Benutzungsregelungen treffen konnte, auch wenn die Wohnungen durch die Klägerin im Namen und für Rechnung des jeweiligen Eigentümers vermietet worden sind (Nr. 2 des Vertrages). Denn nach dieser vertraglichen Gestaltung haben die Eigentümer der betreffenden Ferienwohnungen, deren Eigennutzung durch die Eigentümer ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, ab dem Zeitpunkt, in dem sie die – komplett eingerichteten – Wohnungen der Klägerin zur Verfügung gestellt haben, die Verfügungsgewalt über die Wohnungen und die darin befindlichen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände der Klägerin übergeben. Sie haben nämlich der Klägerin nicht nur…

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Themen: Rundfunkgebühr , Vermietung , Radio , Ferienwohnung , Gez/rundfunkgebühren

Erschienen 16. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.

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