Rundfunkgebühren und das Einkommen der Mitbewohner
Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert einschließlich der Sozialleistungen,
vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII.
Sozialhilfeempfänger fallen in der Regel nicht in den des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, weil die regelmäßig auch Leistungen für die Unterkunft umfasst und damit den “einfachen
Sozialhilferegelsatz” übersteigt.
Diese Personengruppe kann entsprechend der Systematik der §§ 5 und 6 RGebStV eine Entlastung von den Rundfunkgebühren durch einen
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erreichen.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1
RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer – vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV – für jedes von ihm zum Empfang
bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine
Fernsehgebühr zu entrichten.
Eine ist allerdings nach § 5
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder
ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei aber für Rundfunkempfangsgeräte in
mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz
1 RGebStV besteht nach dessen Satz 2 auch nicht für Zweitgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem
Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.
Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, vermindert um die Absetzungsbeträge
nach § 76 Abs. 2 BSHG bzw. für Zeiträume ab dem 1.01.2005 nach § 82 Abs. 2 SGB XII, weil diese Berechnung des nach § 5 Abs. 1 Satz 2
RGebStV maßgeblichen Einkommens (u. a.) wegen der Anknüpfung an den Sozialhilferegelsatz bzw. der Gegenüberstellung der Begriffe
“Einkommen” und “einfacher Sozialhilferegelsatz” in dieser Vorschrift, die einen Vergleich dieser beiden Parameter erfordert und
damit auch deren Vergleichbarkeit voraussetzt, geboten ist.
Insoweit – d. h. zur Ermittlung der von den Einkünften abzusetzenden Beträge – hat der Gesetzgeber den sozialhilferechtlichen
Einkommensbegriff des § 76 BSHG bzw. des § 82 SGB XII in Bezug genommen. Es bestehen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür,
dass dieser Einkommensbegriff auch im Übrigen zur Anwendung gelangen soll, was zur Folge hätte, dass beispielsweise Leistungen nach
dem SGB XII die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zum Einkommen gehören, im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV
unberücksichtigt blieben.
Ge…
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