Rundfunkgebühren: OVG Hamburg zum gemeinsamen Nutzen von Rundfunkgeräten
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 7. April 2010 — Das OVG Hamburg (4 Bf 59/09) hat wieder einmal eine verbraucherfreundliche Entscheidung in Sachen Rundfunkgebührenpflicht getro…
Auf den ersten Blick kurios, auf den zweiten gar nicht abwegig: Es kann durchaus vorkommen, dass ein Rundfunkgerät an einem anderen Ort steht, als der “Halter” seinen Wohnsitz hat. Das erste was dazu einfällt ist z.B. die Ferienwohnung. Wie damit bei juristischen Personen umzugehen ist, hatte jetzt das VG Hamburg (10 K 2474/09) zu entscheiden. Hintergrund: Ein Unternehmen firmiert als GmbH mit Sitz in Hamburg und unterhält in Brandenburg ein Hotel, das damit wirbt, dass es einen Fernsehanschluss gibt. Das Unternehmen wird nun im Auftrag des NDR angeschrieben – verweist aber darauf, dass man selbst in den Räumen in Hamburg keine Empfangsgeräte bereit hält. Zuständig ist wenn, dann der rbb (Rundfunkanstalt u.a. in Brandenburg).
Das Verwaltungsgericht stimmt dem zu:
Als juristische Person (§ 13 GmbHG) hat die Klägerin zwar ihren Sitz in Hamburg (vgl. § 4a GmbHG); sie wohnt damit aber nicht in Hamburg und hält sich hier auch nicht ständig auf. Diese beiden Varianten des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV bezeichnen – im Unterschied zu Rechtsbegriffen wie „Wohnsitz“ oder „Sitz“ – rein tatsächliche Verhaltensweisen, die auf natürliche, nicht aber juristische Personen zugeschnitten sind (vgl. auch Gall in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 3 RGebStV Rn. 32). Eine entsprechende Anwendung einer dieser Varianten auf juristische Personen verbietet sich angesichts einer fehlenden Regelungslücke: Zur Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren gegen juristische Personen (aber nicht nur gegen diese) sind nach der dritten Variante des § 7 Abs. 5 Satz 2 RGebStV auch die Landesrundfunkanstalten ermächtigt, in…
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.
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