Rundfunkgebühr für Internet-Kühlschrank?

Nach einer (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des VG Münster darf ein Student nicht allein deshalb zu Rundfunkgebühren herangezogen werden darf, weil er einen internetfähigen Computer besitzt, mit dem man auch Hörfunk empfangen kann (Entsch. v. 26.09.2008 - Az: 7 K 1473/07).

Ein Student gab an, seinen PC mit Internetzugang nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen; es könne nicht bei fast universell nutzbaren elektronischen Geräten eine allgemeine Gebührenpflicht angenommen werden, nur weil mit ihnen theoretisch auch ein Rundfunkempfang möglich sei. Demgegenüber machte der WDR geltend, die Gebührenpflicht knüpfe allein an das Bereithalten eines Gerätes an, mit dem sich Hörfunk- oder Fernsehprogramme empfangen ließen.

Zwar reicht nach Auffassung des Gerichts nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag allein die Geeignetheit - unabhängig von der konkreten Nutzung - eines Gerätes zum Empfang grundsätzlich aus. Dennoch sei der Kläger vorliegend nicht rundfunkgebührenpflichtig. Während bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten der schlichte Besitz regelmäßig das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten lässt, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen ist, verhalte es sich mit neuartigen multifunktionalen Geräten anders. Inzwischen könne neben internetfähigen PCs auch mit Notebooks, UMTS-Handys oder sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu…

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Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 7. Oktober 2008 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.

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