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Rund um den Urlaub in der Insolvenz - Urteil des BAG vom 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 -

am 24.11.2006 von JuracityBlog

Das BAG hat sich in seinem Urteil vom 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 - mit der insolvenzrechtlichen Einordnung von Ansprüchen des Arbeitnehmers auf Urlaub, Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung befaßt. Die insolvenzrechtliche Einordnung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist für den Arbeitnehmer, der zunächst auch nach Eröffnung des Verfahrens nicht durch den Insolvenzverwalter nicht gekündigt sondern weiter beschäftigt wird, von goßer Bedeutung.
Generell kann man sich an der Faustregel orientieren, daß alle vor Eröffnung des Verfahrens enstandenen Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung u.ä. als bloße Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anzumelden sind. Das ist für den Arbeitnehmer zunächst einmal mißlich, weil Insolvenzforderungen erst beglichen werden, nachdem alle Masseforderungen ausgeglichen sind. Das führt in der Praxis leider oft dazu, daß auf Insolvenzforderungen nur eine Quote, manchmal aber auch nichts vor Abschluß des Verfahrens gezahlt wird. Bezüglich der Insolvenzforderungen besteht für den Arbeitnehmer also ein nicht unerhebliches Ausfallrisiko. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und mit dem Insolvenzgeld nach § 183 SGB III wenigstens für den Zeitraum von drei Monaten vor dem Eintritt eines Insolvenzereignisses - in der Regel also der Verfahrenseröffnung - eine Absicherung geschaffen.
Das BAG hat sich nun mit der Frage befaßt, wie offene Urlaubsansprüche ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung einzuordnen sind. Das BAG bewertet diese Forderungen als Masseverbindlichkeiten mit der Folge. daß der Insolvenzverwalter bei enstprechendem Urlaubsantrag diesen erteilen und auch Urlaubsentgelt aus der Insolvenzmasse zu zahlen hat. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Eröffnung des Verfahrens ist der verbliebene Resturlaub auch als Masseverbindlichkeit abzugelten.
Das BAG hat ferner darauf verwiesen, daß die Masseunzulänglichkeitsanzeige …

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