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Ruhen der deutschen Approbation hindert nicht vorübergehende ärztliche Tätigkeit in Deutschland aufgrund ausländischer Zulassung

am 13.10.2005 von http://info.folkertjanke.de

Die vorübergehende Tätigkeit eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Arztes bzw. Zahnarztes in Deutschland wird erst dann unzulässig, wenn ihm der Staat, der ihm die Zulassung erteilt hat, diese entzieht. Verstößt der Arzt bei seiner Tätigkeit in Deutschland gegen seine Pflichten, sehen die BÄO und das ZHG dementsprechend Meldepflichten der deutschen an die zuständigen ausländischen Behörden vor, damit diese die notwendigen Maßnahmen einleiten können. Damit unterscheidet sich die Rechtslage etwa von den Regelungen über die Anerkennung im EU-Ausland erteilter Fahrerlaubnisse, denn hier sehen die einschlägigen deutschen Vorschriften ausdrücklich vor, dass derjenige, dem in Deutschland beispielsweise die Fahrerlaubnis …

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