Anpassung des Pauschalpreises bei Massenabweichung
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Als ruhegehaltsfähige Dienstzeit kann nicht eine Tätigkeit angerechnet werden, die zwar an einer Schule geleistet wurde – die aber gerade nicht der Tätigkeit eines Lehrers entspricht. Zu fordern ist vielmehr eine hauptberufliche pädagogische Tätigkeit als Lehrkraft, d.h. eine überwiegende Unterrichtstätigkeit als Voraussetzung der Anrechnung.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover in dem hier vorliegenden Fall. Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Tätigkeit im Modellversuch „Künstler und Schüler“ als ruhegehaltsfähige Dienstzeit. An diesem Modellversuch arbeitete der Kläger als Schauspieler im hier streitigen Zeitraum vom 01.10.1977 bis 01.05.1979 mit. Nach dem mit dem damaligen Regierungspräsidenten in Aurich geschlossenen Arbeitsvertrag vom 29.09.1977 wurde er beim RPZ Aurich in die VergGr. IVa BAT eingestellt. In der vorangegangenen Beteiligung des Personalrates heißt es, der Kläger solle als „Lehrkraft/Schauspieler IVa BAT“ eingestellt werden, als künftige Tätigkeit wird „Lehrer/Schauspieler im Modellversuch …“ genannt. In der Verlängerung des Arbeitsvertrages vom 15.01.1979 ist ausdrücklich von einer 40-Stunden-Woche die Rede. Der Vertrag enthält eine vorgedruckte Spalte „über die Erteilung von Unterricht an (Schule)“, worin „Modellversuch Künstler/Schüler“ eingetragen wurde. Im Abschlussbericht heißt es zu dem Modellversuch in Aurich, es seien 3 Schauspieler, 15 Lehrer und ca. 400 Schüler beteiligt gewesen. Die Schauspieler hätten mindestens 14 Stunden wöchentlich Unterricht zusammen mit den Lehrern gegeben.
Der Kläger beruft sich auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG. Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes ist nach § 108 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung jedoch nur insoweit weiter anzuwenden, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde. Das Land Niedersachsen hat zum 01. Dezember 2011 ein eigenes Beamtenversorgungsgesetz in Kraft gesetzt. Da der Kläger am 01.12.2011 sich noch nicht im Ruhestand befand, ist auch das neue Gesetz uneingeschränkt anwendbar. Es tritt jedoch in der Sache letztendlich keine Änderung ein.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1b NBeamtVG kann zwar die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Schuldienst tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Vorschrift entspricht damit im Wesentlichen der schon bislang angewendeten bundesrechtlichen Regelung. Zwar ist die Grenze „Vollendung des 17. Lebensjahres“ entfallen, dies hat für den vorliegenden Fall jedoch keine Bedeutung, weil die hier streitigen Zeiten erst nach dieser Altersgrenze liegen.
Zusätzlich gegenüber der älteren bundesrechtlichen Regelung wurde zwar vom niedersächsischen Gesetzgeber als Voraussetzung einer möglichen Berücksichtigung in das Gesetz aufgenommen, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der anrechenbaren Tätigkeit und dem ersten im Beamtenverhältn…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Januar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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