Rufbereitschaft: Bei Autounfall muss Arbeitgeber zahlen

Häufig müssen Arbeitnehmer mit ihrem privaten PKW neben Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch noch weitere dienstliche Fahrten vornehmen. Für dienstliche Fahrten bekommen sie meistens auch eine Entschädigung vom Arbeitgeber gezahlt, die in der Regel bei 0,30 € pro gefahrenen Kilometer liegt. Das Unfallrisiko bei solchen Fahrten bleibt allerdings oft beim Arbeitnehmer. Es gibt nämlich keine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers für solche Fälle eine zusätzliche Versicherung abzuschließen oder gar selbst für den Unfallschaden aufzukommen.

Anders soll dies nach neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 22.6.2011, 8 AZR 102/10) aber sein, wenn sich der Arbeitnehmer in Rufbereitschaft befindet, gerufen wird und ihm dann auf der (erforderlichen) Fahrt in die Arbeitsstätte ein Autounfall mit seinem privaten PKW geschieht.

Die Richter sind zwar grundsätzlich der Auffassung, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst tragen muss und dass zu diesen Aufwendungen auch Schäden am privaten PKW zäh…

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Themen: Haftung , Unfall , Kosten , Auto , Schäden , Pkw , Ersatz , Arbeitsvertrag , Haftungsprivileg , Arbeitnehmer , Rufbereitschaft , Gerichtsmassig , Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 29. Juni 2011 auf http://blog.betriebsrat.de.

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