Auf Wunsch Zeugnis: “Weitere Auskünfte auf Wunsch” darf nicht ins Arbeitszeugnis!
Betriebsrat Blog | 25. Juni 2009 — Kürzlich hat das Arbeitsgericht Herford entschieden (1.4.2009 - 2 Ca 1502/08), dass folgender Satz keinesfalls in einem Arbei…
Ganz so nachdrücklich wie in einem Klassiker der Late Night Erotikwerbung hatte der Personalchef im Arbeitszeugnis zwar nicht formuliert. Das Zeugnis enthielt aber eine Klausel: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau X hinsichtlich Nachfragen der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung“. Die Arbeitnehmerin – eine kaufmännische Angestellte – fand die Vorstellung eines Telefonats zwischen zukünftigem und ehemaligem Arbeitgeber offenkundig nicht so toll und verlangte die Streichung der Passage im Zeugnis. Der Arbeitgeber weigerte sich. Das Arbeitsgericht Herford entschied zugunsten der Arbeitnehmerin, dass die Klausel ersatzlos gestrichen werden muss. Begründung des Gerichts: Der Satz verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Grundsatz, wonach ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten dürfe, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitne…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. August 2009 auf http://www.rechthaber.com.
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