Ruf’ mich an!

Der Kollege Dr. Bahr berichtet über ein Urteil des OLG Frankfurt a.M. (19 U 120/08 vom o3.12.2008), wonach eine Klage nicht öffentlich zugestellt werden kann, wenn die E-Mail-Adresse des Beklagten bekannt ist. In den Gründen wird u.a. ausgeführt:

Vorliegend habe der Kläger aber über die ihm bekannten Kontaktmöglichkeiten der Mobiltelefonnummer und der E-Mail-Adresse versuchen können und müssen, die Adresse des Beklagten zu erfragen. Das Gericht ging davon aus, dass dies erfolgversprechend gewesen sei, da der Beklagte bei Androhung einer öffentlichen Zustellung genügend Anlass zur Mitteilung seiner Adresse gehabt habe.

Nicht wirklich überzeugend, oder?

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Themen: Olg Frankfurt

Erschienen 4. März 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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