Rügen des Presserats

Der Deutsche Presserat hat erneut mehrere gegen verschiedene Zeitungen und Zeitschriften Ausgabe gesprochen.

Unter anderem wurde die Zeitschrift VIEL SPASS öffentlich für einen spekulativen Bericht über den Fußball-Profi Michael Ballack gerügt. Die Zeitschrift hatte unter der Überschrift „Ehe-Drama“ spekuliert, ob Michael Ballack ein geheimes Doppel-Leben mit einer anderen Frau führe. Berichtet wurde über seinen Auftritt für eine Hilfsorganisation. Anlass für spekulative Fragen und Feststellungen gab der Redaktion ein gemeinsames öffentliches Auftreten von Ballack mit einer als „unbekannte Begleiterin“ titulierten Repräsentantin dieser Organisation. Der Beschwerdeausschuss war der Ansicht, dass die Redaktion die aufgestellten Behauptungen („Ehe-Drama“, „Doppel-Leben“) nicht belegen kann. Die nicht durch hinreichende Tatsachen gestützte, moralisch abwertende Berichterstattung ist dazu geeignet, die Persönlichkeitsrechte und die Ehre von Ballack, seiner Frau sowie der betroffenen Mitarbeiterin der Hilfsorganisation zu verletzen.

Ferner wurden wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten die BILD (Berlin) und BILD-Online für drei Berichte über Straftaten, die ungepixelte Fotos mutmaßlicher Täter enthielten, mit nicht-öffentliche Rügen belegt. Der Presserat sah in keinem Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der identifizierenden Berichterstattung. In einem Fall hatte BILD-Online über die Vorwürfe gegen einen Mann berichtet, der seine Tochter und zwei seiner Stiefkinder missbraucht haben soll. Im zweiten Fall ging es bei BILD-Online um eine Berichterstattung über eine junge Frau, die ihre Mutter erschlagen haben soll. Im dritten Fall schilderten Bild (Berlin) und BILD-Online die Entführung einer Vierjährigen in Kleinmachnow.

Die Trennung von Werbung und Redaktion ist ebenfalls Anlass mehrerer Rügen gewesen.Wegen Verletzung des Grundsatzes der klaren Trennung von Redaktion und Werbung wurden die Zeitschrift PREMIUS sowie die RHEINISCHE POST und die BAYERISCHE STAATSZEITUNG gerügt. PREMIUS hatte unter der Überschrift, Familienzeit mit viel Gefühl‘ einen Beitrag über die Robinson-Ferienclubs veröffentlicht. Der Artikel enthielt eine Vielzahl positiver Aussagen wie z. B. „Glücklich, wer sich auf die Verwöhnexperten von Robinson freuen darf“ oder auch „… immer fühlt sich der Gast so willkommen und umsorgt wie im Schoß einer großen Familie.“ Mit solchen Formulierungen aus der Sprache der Werbung wurde die Grenze zwischen einer Berichterstattung von öffentlichem Interesse und Schleichwerbung deutlich überschritten. Ebenfalls Schleichwerbung erkannte der Ausschus…

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Themen: Journalismus , Michael Ballack , Licher
Rechtsgebiet: Medienrecht

Erschienen 21. Juni 2011 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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