Rüge der Verspätung reicht nicht - man muss auch bestreiten

Die Klägerin nahm ihren Ex-Lebensgefährtin auf Zahlung der anderen Hälfte der Miete in Anspruch. Merkwürdigerweise machte sie Zahlung an sich selbst geltend, obwohl sie nicht gleichzeitig vortrug, dass sie die andere Hälfte der Miete auch schon gezahlt hatte. Das Amtsgericht wies vorterminlich auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage hin, doch nichts geschah. Erst im Termin überreichte der Anwalt der Klägerin einen neuen Schriftsatz, indem erstmalig behauptet wurde, dass die Klägerin die Miete komplett bezahlt habe. Der Beklagtenanwalt erklärte daraufhin, dass er den neuen Vortrag vorsorglich als verspätet rüge. Sodann wurden Anträge gestellt und das Amtsgericht räumte dem Beklagten eine Schriftsatzfrist ein, in deren Verlauf er jedoch keinen Erwiderungsschriftsatz einreichte. Der Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt. Hiergegen die Berufung. Das Amtsgericht habe den neuen Vortrag nicht berücksichtigen dürfen, da er verspätet gewesen sei. Im Übrigen habe die Klägerin die Miete gar nicht bezahlt, dies k…

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Themen: Vortrag , Anekdoten

Erschienen 9. August 2011 auf http://vomrechte.blogspot.com.

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