Rückzahlungsanspruch von Betriebskostenvorauszahlungen bei fehlender Abrechnung und beendetem Mietverhältnis auch im Gewerbemietrecht!

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH steht dem Wohnraummieter das Recht zu, seine kompletten Betriebskostenvorauszahlungen vom Vermieter zurückzufordern, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten abrechnet und das Mietverhältnis beendet ist. Für den Wohnraumbereich läßt sich dies aus § 556 BGB ableiten , der bestimmt, dass binnen Jahresfrist nach Ende der Abrechnungsperiode abgerechnet werden muss, da der Vermieter ansonsten mit Nachforderungen ausgeschlossen ist.

Obwohl diese Vorschrift nur für den Wohnraummietvertrag gilt, hat der BGH entschieden, dass die Fälligkeit einer Abrechnung auch im Gewerbemietrecht mit Ablauf dieser Jahresfrist eintrete, lediglich die Ausschlussfrist für Nachforderungen nicht übertragbar sei. Das KG Berlin hat hieraus nunmehr abgeleitet, dass aber auch dem Gewerbemieter das Recht zustehe , seine kompletten Vorauszahlungen zurückzufordern, sofern der …

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Themen: KG Berlin

Erschienen 7. Juli 2010 auf http://aktuell.szary.de.

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