Rückzahlung des vollen Kaufpreises bei Widerruf nach Fernabsatzgesetz bei Prüfung der Ware
Der BGH hat mit Urteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09 - zu der Frage Stellung genommen, wie sich eine Ingebrauchnahme und Prüfung der Ware, die mit einer Wertminderung verbunden ist, auswirkt, wenn der Käufer danach den Kaufvertrag widerruft.
Der Käufer hatte ein Wasserbett über einen Fernabsatzvertrag erworben, befüllt und ausprobiert, dann hatte er den Widerruf erklärt. Der Verkäufer wandte nun ein, dass ein gebrauchtes Wasserbett nicht mehr verkäuflich sei und wollte einen Wertersatz für die Nutzung berechnen.
Da aber das Fernabsatzgesetz ja gerade eine Loslösen vom Vertrag nach Erhalt und Prüfung der Ware ermöglichen soll, weil bei einem Fernabsatzvertrag eine solche Prüfung eben vorher nicht möglich ist, hat der BGH eine Pflicht des Käuzfers zum Wertersatz verneint.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Käufer trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts den vollen Kaufpreis zurückverlangen kann, da er die Ware nur geprüft hat.
Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB* auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs.…
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Erschienen 9. November 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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