Kindergeldaufhebung
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Eine positive Kindergeldfestsetzung hat als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft. Sie ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes (Monatsprinzip). Durch die fortlaufende Zahlung wird daher nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen.
Ist die Kindergeldfestsetzung zunächst rechtmäßig und wird sie nachträglich unrichtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen im Nachhinein entfallen sind (Änderung der Verhältnisse), so ist die Festsetzung ab dem Folgemonat der Änderung, also gegebenenfalls auch rückwirkend, aufzuheben (§ 70 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Geänderte VerhältnisseNach § 70 Abs. 2 EStG ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird.
Dies war in dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Rechtsstreit der Fall: Nachdem die volljährige Tochter den Schulbesuch Ende Januar 2005 “abgebrochen” hatte, stand dem Kläger ab Februar 2005 kein Kindergeld mehr zu, da die Tochter keinen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllte.
Kindergeldfestsetzung als Verwaltungsakt mit DauerwirkungInsoweit haben sich die Verhältnisse gegenüber denen, die der ursprünglichen Festsetzung zugrunde lagen, in erheblicher Weise im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG geändert. Maßgeblich ist insoweit die Entscheidung der Familienkasse im August 2004, dem Kläger auf seinen ersten Fortzahlungsantrag angesichts der fortdauernden Schulausbildung Kindergeld für T ab Vollendung von deren 18. Lebensjahr an zu gewähren. Die antragsgemäße Festsetzung verfügte die Familienkasse in der Kindergeldakte, sah aber von einer schriftlichen Bescheiderteilung ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat eine solche positive Kindergeldfestsetzung entsprechend der gesetzlichen Konzeption des § 70 Abs. 1 bis 3 EStG als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft. Die Festsetzung ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes (Monatsprinzip); durch die monatliche Zahlung des Kindergeldes wird die ursprüngliche Festsetzung nur jeweils konkludent bestätigt, es wird aber –entgegen der Ansicht des FG– insoweit nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen.
Keine unrichtige rechtliche Würdigung des ursprünglichen SachverhaltsSomit handelt es sich auch nicht um einen Fall der Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG. Diese Änderungsnorm betrifft die Fälle, in denen der zutreffende Sachverhalt der Familienkasse bekannt i…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Mai 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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