Rückwirkende Anordnung einer Entgeltgenehmigungspflicht für Telefonanbieter

Die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für den Bereich der Telekommunikation darf zwar eine Genehmigungspflicht für die Entgelte eines marktmächtigen Unternehmens grundsätzlich auch mit rückwirkender Geltung anordnen, darf bei ihrer Ermessensentscheidung aber nicht allein die Erkenntnislage in dem Zeitpunkt zugrunde legen, auf den die Genehmigungspflicht zurückbezogen wird.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden Fall klagte die Deutsche Telekom AG, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt und unter anderem breitbandige digitale Datenübertragungsdienste anbietet. Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass die Klägerin auf einem insoweit abgegrenzten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt. Sie legte ihr deshalb in einer Regulierungsverfügung aus dem September 2006 verschiedene Pflichten auf, die insbesondere den Zugang von Wettbewerbern zu diesem Markt sicherstellen sollen. Sie ordnete ferner an, dass die Entgelte der Klägerin einer Genehmigungspflicht unterliegen und die Klägerin ein Standardangebot für die von ihr abzuschließenden Verträge zu veröffentlichen hat. Auf die Klage der Klägerin hob das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Revisionsverfahren unter Abweisung der Klage im Übrigen diese Regulierungsverfügung auf, soweit die Pflicht zur Entgeltgenehmigung und zur Veröffentlichung eines Standardangebots betroffen war, weil die Bundesnetzagentur das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt habe. Durch eine Verfügung aus dem Juni 2009 ergänzte die Bundesnetzagentur ihre Regulierungsverfügung aus dem September 2006. Sie unterwarf rückwirkend ab diesem Zeitpunkt die Entgelte der Klägerin erneut der Genehmigung und verpflichtete sie, ein Standardangebot zu veröffentlichen. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, ob und welche Verpflichtungen der Klägerin nachträglich aufzuerlegen seien, beurteile sich maßgeblich nach der Sachlage, wie sie bei Erlass der Regulierungsverfügung im September 2006 bestanden habe. Alle in der Folgezeit gewonnenen Erkenntnisse müsse sie – die Bundesnetzagentur – ausblenden.

Die Klage der Klägerin gegen die ergänzende Regulierungsverfügung hat das Verwaltungsgericht Köln abgewiesen. Es hat unter anderem angenommen, die Pflichten aus der ursprünglichen Regulierungsverfügung und die rückwirkend erneut auferlegten Pflichten bildeten ein einheitliches Regulierungskonzept, mit der Folge, dass es für ihre Rechtmäßigkeit allein auf die Sachlage bei Erlass der ursprünglichen Regulierungsverfügung ankommen könne.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die ergänzende Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hält es allerdings grundsätzlich für zulässig, eine gerichtlich aufgehobene Genehmigungspflicht unter Vermeidung des festgestellten Ermessensfehlers rückwirkend wieder anzuord……

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Themen: Telekommunikation , Deutsche Telekom , Leipzig , Deutsche Telekom AG , Bundesnetzagentur , Regulierungsbehörde
Rechtsgebiet: Wirtschaftsrecht

Erschienen 15. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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