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Rückverfolgung dynamischer IP-Adressen unverhältnismäßig

am 27.07.2007 von Rechtsanwalt Hänsch, Dresden

Das AG Offenburg (AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007 - Az. 4 Gs 442/07) hat entschieden, dass die Rückverfolgung dynamischer IP-Adressen im Bereich der Bagatellkriminalität “offensichtlich unverhältnismäßig” ist.
Zum technischen und juristischen Hintergrund:
Ein Computer, der sich in einem Netzwerk befindet, wird über die so genannte IP-Adresse eindeutig identifiziert. Nach dem derzeit aktuellen Protokoll IPv4 bestehen diese IP-Adressen aus 4 Blocks zu je 3 Ziffern, zum Beispiel 192.168.20.234. Da der Bestand dieser Adressen langsam zu Neige geht, verteilen die Internet-Provider diese Adressen aus einem ihnen gehörenden Adresspool bei jeder Einwahl neu - wenn man nicht gerade in einer größeren Firma mit Standleitung zum Internet sitzt oder sich eine feste IP-Adresse gekauft hat.
Mit anderen Worten: bin ich aktuell gerade mit der IP 89.61.81.223 unterwegs, so werde ich - wenn ich morgen im Internet unterwegs bin - eine völlig andere IP haben. Das ist die so genannte dynamische IP-Adresse.
Wer auch immer irgend etwas im Internet verfolgt - zum Beispiel angebliche Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen - hat die IP des bösen Buben zur Tatzeit - mehr aber nicht. Nur die Provider wissen, welchem Teilnehmer zu einer bestimmten Zeit welche IP zugeordnet war. Dieses wissen geben sie aber nur auf Anforderung der Staatsanwaltschaft preis. Es gibt private Versuche, die dynamischen IPs zu verfolgen. Die Technik ist interessant, aber nicht wirklich rechtssicher. Sie reicht in jedem Fall, um unbedarfte Nutzer zu beeindrucken - was zahllose Abmahnungen wegen angeblichen Filesharings ausnutzen.
Wegen der rechtlichen Unzuverlässigkeit dieser Logistep-Ermittlungen sind einige Firmen dazu übergegangen, die Staatsanwaltschaft …

Vorher bei Rechtsanwalt Hänsch, Dresden

» Firmenbestattung, Teil x

» Firmenbestatter zu 3 Jahren Haft verurteilt

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» Zwangsräumung vs. Suiziddrohung


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