AG Köln: Rücktritt vom Kaufvertrag auch ohne Nacherfüllungs-Begehr
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 10. Februar 2010 — Das Amtsgericht Köln (137 C 436/09) hat Ende Januar 2010 festgestellt, dass es beim Verbrauchsgüterkauf entgegen dem Wortlaut v…
Der Rücktritt von einem Kaufvertrag bedarf grundsätzlich einer Fristsetzung, wenn eine solche nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. Dachte ich jedenfalls bisher. Anders sieht es im Fall des Kaufvertrages eines Verbrauchers das Amtsgericht Köln. In der Entscheidung heißt es:
“Beim Verbrauchsgüterkauf bedarf es aufgrund mit Art. 3 Abs. 3 Verbrauchsgüterkaufrichtlinie konform gehender Auslegung entgegen dem Wortlaut von § 323 Abs. 1 BGB vor Rücktritt des Käufers wegen vertragswidriger Lieferung nicht des Verlangens nach Nacherfüllung.”
Man liest und staunt. Das Gericht billigte dem Käufer eines Sofa (Verbraucher) zu, wegen eines vorliegenden Mangels am Polstermöbelstück vom Kaufvertrag zurückzutreten, obwohl er der Verkäuferin keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Das Amtsgericht stellt zunächst fest, dass die den Verbrauchsgüterkauf modifizierenden §§ 474 – 479 BGB Regelungen eine Frist nach § 323 Abs. 1 BGB nicht vorsehen. D.h. nach dem Wortlaut des BGB muss eine Frist grundsätzlich gesetzt werden – auch von einem Verbraucher. Es sieht sich jedoch dazu gebunden, § 474 Abs.2 BGB dahingehend auszulegen, dass der Verbraucher eine Frist zur Nacherfüllung setzten kann (dann müsse sich auch angemessen sein) aber eben nicht muss. Art. 3 Abs.3 der EG Richtlinie 1999/44 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) sehe nur vor, dass der Verbraucher Nacherfüllung verlangen kann.
“Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismässig ist.” (Art. 3 Abs. 3)
<…» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Februar 2010 auf http://www.ra-sawal.de/Wordpress.
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