Rücktritt vom Erbvertrag wegen Unterlassens vereinbarter Pflegeleistungen

Schließen der Erblasser und der Berechtigte einen Vertrag unter Lebenden, welcher Pflichten der beiden Parteien begründet (hier: Pflicht zur Pflege des Erblasser), und wird eine solche Vertragspflicht verletzt, so kann der Erblasser von dem Vertrag unter Lebenden gem. §§ 349, 323 Abs. 1 BGB und gleichermaßen vom Erbvertrag gem. § 2295 BGB zurücktreten.

Der Rücktritt ist jedoch erst dann möglich, wenn der Erblasser dem Berechtigten eine Frist zur Erfüllung der geschuldeten Leistung gesetzt hat. Erst nach dem erfolglosen Ablauf der Frist kann der Erblasser von seinem Rücktrittsrecht gem. § 349 Gebrauch machen.

BGH, Beschluss vom 5. 10. 2010 – IV ZR 30/10 (OLG Oldenburg) BGB §§ 2295, 323

Zum Sachverhalt:

Die Kl. nimmt den Bekl. auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Erbvertrags in Anspruch. Mit Vertrag vom 15. 4. 1981 setzte die Kl. den Bekl. zu ihrem Erben ein. Ferner verpflichtete sie sich, ihr Hausgrundstück ohne Zustimmung des Bekl. weder zu veräußern noch zu belasten. Im Falle eines Verstoßes sollte der Bekl. berechtigt sein, die sofortige unentgeltliche Übertragung des Grundstücks zu verlangen. Der Bekl. seinerseits verpflichtete sich, „die Erschienene zu 1 in kranken und alten Tagen zu hegen und zu pflegen, ohne dass dafür Geldwertmittel von mir oder meinen Rechtsnachfolgern aufzuwenden sind”.

Der Bekl. wohnte seit 1980 zunächst in einer eigenen Wohnung im Haus der Kl., bis er Anfang 1993 auszog. Am 19. 4. 1999 forderte die Kl. den Bekl. schriftlich unter Hinweis auf den Erbvertrag auf, bis zum 1. 5. 1999 in ihrer Wohnung vorstellig zu werden. Pflegeleistungen durch den Bekl. wurden in der Folgezeit nicht erbracht. Am 20. 6. 2007 zog die Kl. in ein Alten- und Pflegeheim, wo sie sich auch gegenwärtig noch aufhält. Am 18. 1. 2008 erklärte sie den Rücktritt vom Erbvertrag unter Berufung darauf, dass sie seit Frühjahr 1999 geringfügig und seit Anfang des Jahres 2005 in größerem Umfang auf Pflege angewiesen gewesen sei.

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das BerGer. (OLG Oldenburg, Urt. v. 12. 1. 2010 – 12 U 67/09, BeckRS 2010, 26230) hat ihr stattgegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Bekl. wurde das Berufungsurteil aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Aus den Gründen:

II. Die Entscheidung des BerGer. ohne weitere Sachaufklärung verletzt den Anspruch des Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) in entscheidungserheblicher Weise und rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 II 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.

1. Nicht verfahrensfehlerfrei hat das BerGer. zunächst die Feststellung getroffen, die Kl. sei gem. §§ 2295, 323 I BGB wirksam vom Erbvertrag zurückgetreten, da der Bekl. seine Pflegeverpflichtung nicht erfüllt habe.

a) Nach § 2295 BGB kann der Erblasser von eine…

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Themen: Bgb , Anfechtung , Rücktritt , Oldenburg , Erbvertrag , Pflegeleistungen

Erschienen 23. September 2011 auf http://www.erbfall.eu.

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