Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung
am 01.06.2006 von http://www.sokolowski.org/blog/
In seiner Entscheidung vom 6.4.2006 in dem Verfahren B 7a AL 64/05 R hat das Bundessozialgericht sich mit der Aufhebung bzw. Rücknahme von Arbeitslosenhilfebewilligungsbescheiden und der Frage der Anhörungspflicht befasst:
Die Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ); das LSG hat zu Unrecht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurück- und die Klage abgewiesen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2004, der gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Dieser (Zweit-)Bescheid (vgl BSGE 87, 132, 136 = SozR 3-4700 § 128 Nr 10 und BSGE 75, 159, 164 = SozR 3-1300 § 41 Nr 7; s auch Thelen, DAngVers 1985, 363 ff) hat den Bescheid vom 17. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2003 auch ohne ausdrückliche Aufhebung dieses Bescheids in der Sache ersetzt, sodass sich der ursprüngliche Bescheid gemäß § 39 Abs 2 SGB X erledigt hat. Über die im Bescheid vom 20. April 2004 ausgesprochene Aufrechnung hat der Senat allerdings auf Grund des Teilvergleichs (§ 101 Abs 1 SGG) vom 6. April 2006 nicht zu befinden.
Dass die Beklagte den Bescheid vom 20. April 2004 formal als Änderungsbescheid bezeichnet hat, ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist die vom Bescheid selbst ausgehende Wirkung. Offenbar war die Beklagte der Ansicht, ihr früherer Bescheid sei in vollem Umfange aus drei Gründen rechtswidrig: (1) falsche Ermächtigungsgrundlage, § 48 SGB X statt wie im früheren Bescheid § 45 SGB X; (2) Begründung …
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