Rückkaufswert von Lebensversicherungen neu bestimmen
Am 12.10.2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit drei (Aktenzeichen: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03, IV ZR 245/03) eine erhebliche Besserstellung
von Versicherungsnehmern im Falle der Kündigung oder Prämienfreistellung von bewirkt. Betroffen sind die meisten Lebensversicherungen,
die im Zeitraum Mitte 1994 bis Mitte 2001 abgeschlossen wurden. Die Relevanz besteht unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertrag um
eine private oder
betrieblichen Altersvorsorge handelt oder die Versicherung Teil eines umfassenden Finanzierungskonzeptes ist.
Hintergrund dieser Urteile ist die Praxis von Versicherungsunternehmen im Falle der Kündigung oder Prämienfreistellung von
Lebensversicherungen erhebliche Abschläge vom Rückkaufswert vorzunehmen. Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass Lebensversicherer
Ihren Kunden bei einer Vertragsbeendigung einen Mindestrückkaufswert zahlen müssen. Gerade bei Lebensversicherungen, die nur über
eine kurze Zeitperiode geführt wurden, erfolgten in der Praxis häufig keinerlei Auszahlungen an die Kunden. Entsprechende
vertragliche Vereinbarungen, die für den Versicherungsnehmer unverständlich waren, wurden deshalb durch den BGH nunmehr für unwirksam
erklärt.
Versicherungsnehmern können aufgrund der neuen Rechtsprechung Ansprüche gegen Versicherer zustehen. Selbst wenn eine Abwicklung der
Versicherung bereits erfolgte, können weitere Zahlungen, die über den bereits erhaltenen Rückkaufswert hinausgehen, in Betracht
kommen. In allen weiteren Fällen sind die Angaben des Versicherungsunternehmens über den aktuellen Rückkaufswert zu korrigieren und
am Ende der Laufzeit eine höhere Auszahlung zu veranlassen. Es kann sich hierbei um ganz erhebliche Wertdifferenzen handeln, die
zugunsten des Versicherungsnehmers realisiert werden können.
Die Entscheidung des BGH kann sich auf alle Versicherungsverträge auswirken, die zwischen Mitte 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen
wurden. Dies gilt unter Umständen auch für Verträge, deren Beendigung bereits eine längere Zeit zurückliegt. Derzeit ist noch unklar,
ob die 5-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer Lebensversicherung auch dann eingreift, wenn Versicherer zu wenig an den
Versicherungsnehmer ausgezahlt haben. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat bereits erklärt, dass man von
einer Verjährung möglicher Zahlungsansprüche nach fünf Jahren seit Beendigung des Versicherungsvertrages ausgeht. Schließen sich die
Versicherungsunternehmen der Auffassung ihres Verbandes an, dann werden bereits ab dem 1. Januar 2006 Ansprüche aus
Lebensversicherungen, die im Jahre 2000 beendet worden sind, nicht mehr erfüllt.
Die Verjährung ist jedoch in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Insbesondere können sich aus den Umständen des Einzelfalls längere
Verjährungsfristen ergeben. Zudem wird in der aktuellen Diskussion mit guten Argumenten dem GDV…
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