Rückgewinnungsschreiben an frühere Kunden: Zulässigkeit der Verwendung von während der Vertragslaufzeit gespeicherten Daten
Das Verbot des § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (“BDSG“), personenbezogene Daten ohne Einwilligung des Betroffenen oder ohne Vorliegen einer besonderen Erlaubnisnorm zu nutzen, schützt nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern hat als „eine das Marktverhalten regelnde Bestimmung“ auch wettbewerbsrechtliche Bedeutung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (“UWG“). Das Oberlandesgericht Köln entschied mit Urteil vom 19.11.2010, dass das personalisierte Bewerben früherer Kunden im Wege eines Rückgewinnungsschreibens nicht über § 28 BDSG gerechtfertigt und im konkreten Fall damit wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Das Gericht bekräftigte hierbei seine kritisierte Auslegung des § 28 a.F. BDSG in dem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren und trat der Annahme entgegen, „nun sei erlaubt, was nach bisherigen Recht verboten war“.
Einleitung
Kunden der Netzwirtschaft, also z.B. der Strom- und Gasversorger oder auch der Telekommunikations- und Kabelanbieter, werden laufend über neue Tarife oder spezielle Angebote von ihren Versorgern bzw. Anbietern informiert.
Hierbei werden personenbezogene Daten (Name, Adresse, Status als Kunde) verarbeitet. Hat der Kunde nicht schon im Rahmen des Vertragsabschlusses ausdrücklich hierzu eingewilligt, bleibt den Unternehmen insbesondere die „geschäftsmäßige“ Datenverarbeitung nach § 28 BDSG als datenschutzrechtliche Rechtfertigung. Die Frage der Zulässigkeit der Datenverarbeitung spitzt sich zu, wenn ein Unternehmen seine ehemaligen Kunden ausdrücklich als aktuelle Kunden der Konkurrenz anschreibt und dabei Daten verwendet, die während des nicht mehr bestehenden Vertragsverhältnisses gespeichert wurden.
Das OLG Köln hatte jeweils 2009 im einstweiligen Verfügungsverfahren und 2010 im Hauptverfahren einen solchen Sachverhalt zu entscheiden. Die Urteile sind dabei in mehrfacher Hinsicht interessant. Zunächst einmal wurde, soweit ersichtlich, das erste Mal über die Einbeziehung einer datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsproblematik in der Frage der Lauterkeit von Marktverhalten nach dem UWG entschieden. Das Gericht musste sich zudem mit der Auslegung und Systematik des komplexen § 28 BDSG vor und nach der Novellierung von 2009 auseinander setzen.
Der Sachverhalt
Bei den Parteien handelt es sich um konkurrierende Stromversorger. Gegenstand der Auseinandersetzung war ein sog. Kundenrückgewinnungsschreiben der Beklagten an ehemalige Kunden, die zur Konkurrenz gewechselt waren, und nun gezielt zum Zwecke der Kundenrückgewinnung angeschrieben wurden. Die Adressaten wurden ca. 14 Monate nach ihrem Anbieterwechsel ausdrücklich als aktuelle Kunden der Klägerinnen und als ehemalige Kunden der Beklagten angeschrieben.
Diese Schreiben lauteten auszugsweise wie folgt:
„Sehr geehrte Frau F, vor einiger Zeit sind Sie als unser Kunde [des Unternehmens XY] zum …
» Vollständiger ArtikelThemen: Bayern , Datenschutz , München , Urteile , Rechtsanwalt , Literatur , Praxis , Zulässigkeit , Uwg , Daten , Datenschutzbeauftragter , Gesetz Gegen Den Unlauteren Wettbewerb , Strom , Informationelle Selbstbestimmung , Berechtigtes Interesse , Praxis - Verarbeitende Stellen , Praxis - Für Betroffene , Kunden , Verwendung , Kundendaten , Externer Datenschutzbeauftragter , Marktverhalten , Rückgewinnungsschreiben , Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit Von Kundenrückgewinnungsschreiben
Rechtsgebiet: Datenschutzrecht
Erschienen 11. Juli 2011 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.
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