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Rückgaberecht ersetzt Widerrufsrecht

am 09.01.2006 von Vertretbar Weblawg

Bei B2C-Geschäften im Fernabsatz (§ 312b Abs. 1 BGB) steht dem Verbraucher aus § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 355 ff. BGB ein Widerrufsrecht zu. Ohne Angabe von Gründen kann der Verbraucher (mindestens) innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss den Vertrag in der Textform des § 126b BGB widerrufen, also etwa auch per E-Mail oder Fax.
Weniger bekannt ist, dass dieses Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 356 BGB durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann, wenn
in einem Verkaufsprospekt (das kann auch eine Internetseite sein) eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist,
der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.
Der Vorteil für den Unternehmer: Der Verbraucher kann das Rückgaberecht gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB regelmäßig nur durch rechtzeitige Rücksendung der bestellten Ware ausüben. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass der Verbraucher zunächst per E-Mail den Vertrag widerruft, Rückzahlung des Kaufpreises (Zug-um-Zug) gegen Rückgabe der Ware verlangt und in der Zwischenzeit die Ware ggf. noch weiter nutzt und verschleißt. Der Unternehmer hält also beim Rückgaberecht die Ware also fast immer in der Hand, bevor er er dem Verbraucher den Kaufpreis erstattet und kann so abschätzen, ob er Erstattungsansprüche wegen Wertminderung geltend macht oder nicht.
Der Nachteil für den Unternehmer: § 357 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt eindeutig, dass bei “Widerruf und Rückgabe der Unternehmer Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt”. Die Ausnahmevorschrift des § 357 Abs. 2 S. 3 …

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