Erneute Änderung im Fernabsatzrecht
Onlinerechtlich | 11. April 2011 — Unternehmer sollen gegenüber Verbrauchern nur noch erschwert Nutzungswertersatz im Falle des Widerrufs eines Warenlieferungsver…
Bei B2C-Geschäften im Fernabsatz (§ 312b Abs. 1 BGB) steht dem Verbraucher aus § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 355 ff. BGB ein Widerrufsrecht zu. Ohne Angabe von Gründen kann der Verbraucher (mindestens) innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss den Vertrag in der Textform des § 126b BGB widerrufen, also etwa auch per E-Mail oder Fax.
Weniger bekannt ist, dass dieses Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 356 BGB durch ein Rückgaberecht ersetzt werden kann, wenn
in einem Verkaufsprospekt (das kann auch eine Internetseite sein) eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist, der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.Der Vorteil für den Unternehmer: Der Verbraucher kann das Rückgaberecht gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB regelmäßig nur durch rechtzeitige Rücksendung der bestellten Ware ausüben. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass der Verbraucher zunächst per E-Mail den Vertrag widerruft, Rückzahlung des Kaufpreises (Zug-um-Zug) gegen Rückgabe der Ware verlangt und in der Zwischenzeit die Ware ggf. noch weiter nutzt und verschleißt. Der Unternehmer hält also beim Rückgaberecht die Ware also fast immer in der Hand, bevor er er dem Verbraucher den Kaufpreis erstattet und kann so abschätzen, ob er Erstattungsansprüche wegen Wertminderung geltend macht oder nicht.
Der Nachteil für den Unternehmer: § 357 Abs. 2 S. 2 BGB bestimmt eindeutig, dass bei “Widerruf und Rückgabe der Unternehmer Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt”. Die Ausnahmevorschrift des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB, wonach der Unternehmer die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher abwälzen kann, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, gilt beim Rückgaberecht nicht. Mit anderen Worten: Der Unternehmer hat stets die Kosten der Rücksendung zu tragen, unabhängig davon, ob die gekaufte Ware den Verbraucher einen oder tausend gekostet hat.
Das aber scheint vielen Unternehmern nicht bekannt zu sein. So fand sich in den AGB eines eBay-Händlers heute folgende Regelung:
Verbrauchern steht bezüglich der […] gekauften Artikel bei Anwendbarkeit der Vorschriften über Fernabsatzverträge ein Rückgaberecht nach Maßgabe der folgenden Belehrung zu: […] In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Käufers.
Die Klausel ist nicht nur unwirksam (§ 357 Abs. 4 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3, Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB), sondern stellt zugleich wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Und damit steht der fragliche Anbieter gleich zweifach unter Beschuss: sowohl durch die bei ihm kaufenden Verbraucher als auch durch die Mitbewerber.
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