ElektroG Uhren: Uhren und ElektroG
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Insbesondere größere Unternehmen, öffentliche Einrichtungen, wie z.B. Rechenzentren oder vergleichbare Verwaltungseinheiten, können vor dem Problem stehen, wie ausgediente Elektroaltgeräte zu entsorgen sind. Grundsätzlich haben Kommunen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zur Annahme von Elektroschrott so genannte Sammelstellen gem. § 9 Abs. 3 S. 1 ElektroG einzurichten. Allerdings werden an diesen Sammelstellen nur „Altgeräte aus privaten Haushalten” kostenlos angenommen. Der Begriff der privaten Haushalte ist in § 3 Abs. 4 ElektroG legal definiert. Danach sind private Haushalte im Sinne des ElektroG private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
Eine weitere Definition der „sonstigen Herkunftsbereiche” ist nicht vorhanden. Soweit ersichtlich, wurde diese Frage nur in einem gerichtlichen Verfahren (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 1 A 7031/06) behandelt. Im zugrunde liegenden Sachverhalt sollten 57 Altgeräte aus Standorten der Bundeswehr kostenlos abgegeben werden, was der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ablehnte. Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte diese Auffassung und entschied, dass die fragliche Menge von 33 Elektrogroß- und 24 Elektrokleingeräten nicht als Elektroschrott aus privaten Haushaltungen oder sonstigen Herkunftsbereichen i.S.v. § 3 Abs. 4 ElektroG anzusehen ist.
Bei der Gegenüberstellung der zu vergleichenden Mengen an Altgeräten soll es nach Auffassung des Gerichts ausschließlich auf die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls ankommen, hier auf die Einordnung aus dem Herkunftsbereich der Bundeswehr. Eine allgemeine Abgrenzung der zu vergleichenden Mengen an Altgeräten sei nicht möglich, weil Art. 3 lit. k) der Richtlinie 2002/69 EG und § 3 Abs. 4 ElektroG die unbestimmten Rechtsbegriffe „private Haushalte” und „sonstige Herkunftsbereiche” als feststehende Tatbestandsmerkmale voraussetzen, ohne sich sie zu definieren. Eine Abgrenzung des Begriffs „sonstige Herkunftsbereiche” war für das Verwaltungsgericht Hannover nicht durch die Regelung in § 9 Abs. 3 S. 7 ElektroG möglich (mehr als 20 Geräte). Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 ElektroG müsse im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 ElektroG gesehen werden. § 2 Abs. 2 ElektroG schließe eine Anwendung des ElektroG auf Elektroaltgeräte aus, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
Das Gericht nimmt für die Definition des Begriffs „Vergleichbarkeit” Bezug auf § 2 Abs. 2 der Gewerbeabfallverordnung, wonach Abfälle aus privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallorten solche sind, die im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen. Bei einer …
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Mai 2009 auf http://www.elektrog-blog.de.
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