Rückblick: Mehrvergütungsanspruch wegen eines verzögerten Vergabeverfahrens (BGH, Urteil v. 26.11.09; VII ZR 131/08)
Die Klägerin hat gegenüber dem Öffentlichen Auftraggeber einen Mehrvergütungsanspruch wegen eines verzögerten Vergabeverfahrens
geltend gemacht. In den Ausschreibungsunterlagen war u. a. die Vorgabe enthalten, dass „die Arbeiten im Frühjahr/Sommer 2005
ausgeführt werden“. Im Laufe des Vergabeverfahrens wurde die Zuschlagsfrist mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30.04.2006. Die
Klägerin erhielt schließlich im Februar 2006 den Zuschlag im Vergabeverfahren. Der Baubeginn wurde zwischen den Vertragsparteien
einvernehmlich auf den 1. April 2006 festgelegt.
Bereits vor Baubeginn reichte die Klägerin Nachtragsangebote über Zusatzkosten ein, die vom Auftraggeber nicht akzeptiert wurden. Die
Klägerin begründete die Nachträge damit, dass ihre ursprünglich angebotenen Einheitspreise aufgrund der Verschiebung der
Ausführungszeiten der Baumaßnahme sich um die geltend gemachten Mehrkosten erhöht hätten. Der BGH hat das den Anspruch ablehnende
Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben. Er führt aus, dass das Berufungsgericht der erklärten Bindefristverlängerung des Bieters zu
Unrecht den Inhalt beimisst, im Falle eines fristgerechten Zuschlags die Arbeiten zu dem angebotenen Preis zu dem neuen, sich aus der
Fristverlängerung ergebenden Termin auszuführen.
Eine solche Auslegung berücksichtige nicht, dass Erklärungen zur Bindefrist regelmäßig so zu verstehen seien, dass sie im Einklang
mit den vergaberechtlichen Bestimmungen stehen. Nach der Begründung des BGH hat die Bindefristverlängerung durch den Bieter nur die
Bedeutung, dass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist an das Angebot
verlängert werden soll. Nicht enthalten sind hingegen Aussagen dazu, was vertraglich zu gelten hat, wenn die Ausführungsfristen der
Ausschreibung und des Angebots nicht mehr eingehalten werden können. Insbesondere ändert der Bieter mit der Bindefristverlängerung
sein Angebot nicht hinsichtlich der Ausführungstermine ab.
Auch kann aus der Zuschlagserklärung nicht abgeleitet werden, dass der Vertrag mit einer an den verzögerten Zuschlag angepassten
Ausführungszeit angenommen wird.
Vielmehr kann die Zuschlagserklärung bereits keinen anderen Inhalt haben, als die Ausschreibung und das Angebot des Bieters, es sei
denn etwas anderes wird klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht.
Weiter führt der BGH aus, dass bei einem Vertragsschluss, bei dem die vereinbarte Ausführungszeit bereits aus tatsächlichen Gründen
gegenstandslos ist, ein ersatzloser Wegfall der Ausführungszeit nicht dem Parteiwillen entspricht. Vielmehr sei das Verhalten der
Parteien dahin auszulegen, dass der Vertrag bereits bindend geschlossen werden soll, über neue Fristen u…
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