Rückabwicklung eines Zinsswap-Geschäftes

Fehlgeschlagene Spekulationsgeschäfte verleiten immer wieder zu der Frage, ob nicht die Bank oder der Finanzberater für die eingetretenen Verluste haften muss, etwa wegen unvollständiger oder fehlerhafter Aufklärung oder Beratung, fehlerhaftem Emissionsprospekts oder sonstigen Mängeln in dem Vertragswerk der Bank. Oftmals besteht hier auch eine Haftung der Bank oder des Finanzberaters. Dass dies aber nicht immer funktioniert und der Anleger sein Risiko grundsätzlich selbst zu tragen hat, zeigt wieder einmal eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main.

Die dortigen Richter haben jetzt in der Berufung die Klage eines mittelständischen Unternehmens abgewiesen, mit der dieses die Rückabwicklung eines sog. “Zinsswap-Geschäftes” verlangt hatte. Das OLG Frankfurt am Main änderte damit die vorausgegangene anderslautende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main ab.

Bei einem Zinsswap-Geschäft vereinbaren zwei Vertragspartner, zu bestimmten zukünftigen Zeitpunkten Zinszahlungen auf festgelegte Nennbeträge auszutauschen. Die Zinszahlungen werden dabei regelmäßig so festgesetzt, dass eine Partei einen bei Vertragsabschluss fixierten Festzinssatz zahlt, die andere Partei hingegen einen variablen Zinssatz. Der variable Zinssatz orientiert sich an den üblichen Referenzzinssätzen im Interbankengeschäft. Zinsswap-Geschäfte werden sowohl zur Spekulation als auch zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken genutzt.

In dem jetzt vom Frankfurter Landgericht und Oberlandesgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin ein Angebot der beklagten Bank bezüglich eines von der Bank so bezeichneten “CMS-Spread-Sammler-Swaps” angenommen. Dabei verpflichtete sich die beklagte Bank, auf ein bestimmtes Nominalvolumen von im Streitfall 4 Mio. € einen festen auf das Jahr berechneten Zinssatz halbjährlich an die klagende Anlegerin zu zahlen. Diese verpflichtete sich ihrerseits, auf das Nominalvolumen einen festen auf das Jahr berechneten Zinssatz zuzüglich eines weiteren Zinssatzes zu zahlen. Der zusätzliche Zinssatz wurde dabei nach einer Formel berechnet, der die Differenz (Spread) zweier Swap-Zinssätze (”EUR CMS 10″ und “EUR CMS 2″) während einer bestimmten Zeitperiode zugrunde lag. Er sollte jedoch höchstens 7 % betragen. Letztendlich war der Gewinn für die Klägerin also von der Entwicklung dieser Referenzzinssätze abhängig.

Da sich die in Bezug genommenen Referenzzinssätze nicht so entwickelten wie die Klägerin erwartete, verlangte sie die Rückabwicklung des Geschäfts. Die Klage stützte sie im Wesentlichen darauf, dass die Berechnungsformel der Bank unklar gewesen sei und diese nicht ausreichend über die Risiken des Geschäfts aufgeklärt habe.

Das Landgericht Frankfurt/Main gab der Klägerin zunächst mit der Begründung Recht, dass die Berechnungsformel gegen das Transparenzgebot verstoße. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von Allg…

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Themen: Cms , Olg Frankfurt , Oberlandesgerichts , Spekulationsverluste , Bankenhaftung , Transparenzgebot
Rechtsgebiet: Kapitalanlagerecht

Erschienen 17. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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