Örtliche Zuständigkeit bei bauvertraglichen Angelegenheiten

Frage: Wie ist bei der Frage der örtlichen Zuständigkeit zu verfahren, wenn zwar kein Bauwerk errichtet werden soll, aber eine Reparatur an einem Bauwerk vorzunehmen ist? Vorliegend wurde über die Reparatur einer in einem Gebäude fest verbauten Klimaanlage gestritten.

Das LG Berlin (49 S 139/09) hatte sich mit dieser Frage zu befassen. Dabei kommt das LG Berlin mit Blick auf die Zweckmäßigkeit zu dem Ergebnis, dass man bei der Reparatur einer fest verbauten Klimaanlage die gleichen Grundsätze anwenden kann, die sonst bei Bauwerken insgesamt zur Geltung kommen:

Zwar hatte die Klägerin kein Bauwerk zu errichten, aber sie war beauftragt, die in das Gebäude … , eingebaute Klimaanlage zu reparieren. Auch diese Werkleistung konnte nur am Ort der eingebauten Klimaanlage erbracht werden, und die Arbeiten von der Beklagten nur dort abgenommen werden. Daher ist es in den Augen der Kammer sachgerecht, die für den Leistungsort eines Vertrages über die Errichtung eines Bauwerks entwickelten Grundsätze auch für die Reparatur einer fest in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage, und damit eines wesentlichen Bestandteils des Gebäudes, zu übertragen.

Wie diese Grundsätze aussehen, stellt das LG Berlin kurz und verständlich dar:

Bei einer Mehrheit von sich aus einem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Leistungsort (§269 Abs. 1 BGB) grundsätzlich für jede einzelne Verpflichtung gesondert zu bestimmen. Doch kann der Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist, als Schwerpunkt des gesamten Vertrages und nach der Natur des Schuldverhältnisses als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen anzusehen sein. Dies wird von der überwiegenden Meinung beim Bauvertrag angenommen. Wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Werkleistung liegt am Ort des Bauwerks der Schwerpunkt des Vertrages. Hier muss der Werkunternehm…

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Themen: Rechtsprechung , Zpo , LG Berlin , Bauwerk , Gerichtsstand

Erschienen 5. Mai 2010 auf http://www.jurakopf.de.

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