RP: Geänderte Cannabis-Richtlinie legt Sechs-Gramm-Grenzwert fest
Rheinland-Pfalz wird die Grenze, bis zu der Besitz von Haschisch und Marihuana strafrechtlich nicht verfolgt wird, von 10 auf 6 Gramm absenken. Dies teilte Justizminister Heinz Georg Bamberger heute in Mainz mit. Die entsprechende Verwaltungsrichtlinie werde so geändert, dass künftig nur ab einem Besitz von 6 Gramm Haschisch oder Marihuana zum Eigenverbrauch grundsätzlich gemäß § 31 a Betäubungsmittelgesetz von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. „Die Richtlinie stellt sicher, dass Ermittlungsverfahren, die den Konsum von Cannabisprodukten betreffen, in Rheinland-Pfalz einheitlich erledigt werden“, erläuterte der Minister.
Nach § 31 a Betäubungsmittelgesetz kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringen Mengen besitzt. Bislang lag die Grenze für diese „geringe Menge“ bei Cannabisprodukten in Rheinland-Pfalz bei 10 Gramm. „Mit der Absenkung tragen wir den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung und unterstützen die Bestrebungen zur bundesweiten Vereinheitlichung der Strafverfolgungspraxis im Bereich der Betäubungsmitteldelikte. Immer mehr Bundesländer legen den Grenzwert beim Besitz von Cannabisprodukten auf 6 Gramm fest“, so Bamberger.
Auch in Rheinland-Pfalz hätten 2006 die Ermittlungsverfahren im Bereich der Betäubungskriminalität zugenommen. „Wir verfolgen diese Entwicklung mit großem Ernst“, betonte Bamberger. Die Festsetzung einer Obergrenze für das Absehen von Strafverfolgung wegen Besitzes zum Eigenbedarf sei kein Freifahrtschein und bedeute keinesfalls eine …
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Erschienen 9. Juli 2007 auf http://info.folkertjanke.de.
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