Rotzfrech

Und wieder mal so eine Ohrfeige. Der Mandant kommt unmittelbar, nachdem er zum Gerichtstermin geladen wurde. Ich bitte bei meiner Legitimation um Aufhebung des Termins, weil ich im Urlaub bin. Antwort heute: Der Termin wird nicht aufgehioben, weil kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Wieder mal eine bestimmte junge Richterin, die nicht verstanden hat, welchen Hintergrund Verteidigung hat., oder, die Verteidigung nur als ein nicht notwendiges Übel sieht, das verzögert, ihre Voreingenommenheit in Ergebnisse=Urteile umzusetzen. Ich hoffe, dass ihr die Entscheidung des für sie zuständigen OLG Braunschweig StV 2004, 366 zu denken gibt, in der es u.a. heißt: Die amtsgerichtliche Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft, verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Denn durch die. Ablehnung der begehrten Terminsverlegung ist dem Angeklagten das Recht genommen worden, sich in der Hauptverhandlung von dem zu diesem Zeitpunkt verhinderten Rechtsanwalt XXX als Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Wenn auch Angeklagter und Verteidiger auf eine Verlegung des Termins grundsätzlich keinen Anspruch haben, so muss der Vorsitzende doch bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegeneinander abwägen (vgl. BGH, NJW 1992, 849; Meyer-Goßner, StPQ, 46. Aufl., § 213 Rdn. 7). Die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung berücksichtigt indes nicht hinreichend, dass sich ein Angeklagter gern. § 137 Abs. 1 S. 1 StPQ in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen darf und der auch darin zum Ausdruck kommende - …

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Themen: Olg Braunschweig , Amtsgericht
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 1. März 2010 auf http://strafprozess.blogspot.com.

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