Rote Kennzeichen - Fahrten außerhalb des Kennzeichenzwecks sind nur OWis

Fast schon ein Klassiker: Rote Kennzeichen werden für andere Zwecke als vorgesehen verwendet. Ist das eine Straftat oder nur eine OWi?

Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Februar 2011 gegen 20.55 Uhr mit einem Pkw Opel die B.-Straße in W. Hierbei benutzte er das Fahrzeug, an dem Kurzzeitkennzeichen angebracht waren, entgegen der in § 16 Abs. 1 FZV bestimmten Zweckbeschränkung für die Fahrt zu einem Kinobesuch. Die allein erhobene Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen. Vor Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 richtete sich das ausnahmsweise Inbetriebsetzen eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) unter Verwendung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 Abs. 1 StVZO a. F. Unter Geltung dieser Vorschrift war anerkannt, dass die Benutzung des Fahrzeugs zu anderen als den genannten Zwecken gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1 StVZO a. F. als Verkehrsordnungswidrigkeit - Inbetriebsetzen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Zulassung - zu ahnden ist (vgl. OLG Zweibrücken NZV 1992, 460, 461, BayObLG NZV 1995, 458; BFH DAR 2006, 529, 530; Hentschel NJW 1998, 1922, 1923; Grohmann DAR 2001, 57, 59; Windhorst NZV 2003, 310, 311). Denn wird das Kraftfahrzeug nicht zu einem der privilegierten Zwecke verwendet, entfällt die Berechtigung, es mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen ohne Zulassung auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Mit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung am 1. März 2007 hat sich nichts daran geändert, dass die zweckfremde Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung darstellt (vgl. Huppertz DAR 2008, 606, 607). Die Regelung zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in § 16 Abs. 1 FZV entspricht inhaltlich derjenigen in § 28 Abs. 1 StVZO a. F. Die Notwendigkeit einer Zulassung bei nicht privilegierten Fahrten folgt nunmehr aus § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV (statt zuvor aus § 18 Abs. 1 StVZO a. F.). Der Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV ist nach § 48 Nr. 1 lit. a FZV ordnungswidrig. Für diese Rechtsanwendung bedarf es keiner Fortbildung des sachlichen Rechts, sondern lediglich der Berücksichtigung der bereits zu…

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Themen: Opel , Olg Düsseldorf , Fzv
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 27. September 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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