Roland - man kann’s ja mal versuchen!
am 28.06.2006 von RSV-Blog
Der Mandant hatte eine arbeitsrechtliche Kündigung erhalten und ließ sich wegen eines anstehenden Gesprächs mit dem Arbeitgeber von mir beraten. Die Angelegenheit wies Besonderheiten auf, die den Fall über den Durchschnitt hoben und eine zeitauwändige erste Beratung erforderlich machten. Nach dem donnerstäglichen Gespräch mit dem Arbeitgeber rief der Mandant freitags nach (meinem) Büroschluss bei mir an, um die Sache nochmals zu besprechen. Den Anruf habe ich samstags abgehört und sofort - die Sache war eilbedürftig! - versucht, den Mandanten tel. zu erreichen. Dies klappte leider nach zahlreichen Versuchen erst sonntags (!) und wir haben dann die Sache und das mögliche weitere Vorgehen abschließend erörtert. Unter Darlegung des Vorstehenden - die Besonderheiten der Angelegenheit aber ausführlich darstellend - habe ich mit der Roland eine 0,75 Beratungsgebühr abgerechnet.
Roland-Antwortschreiben 1: “U.E. ist nach der Nr. 2102 VV RVG abzurechnen” (sprich: nur eine Erstberatung). Nach meinem Kurzhinweis auf den dem eindeutig widersprechenden Text der Nr. 2100 kommt
Roland-Antwortschreiben 2: “Wir erstatten Ihnen zunächst 263,20 EUR nach, wobei wir von der 0,55-Mittelgebühr ausgegangen sind.” Nach nochmaliger Darlegung der Besonderheiten des Falls und nochmaligem Hinweis auch auf mein Tätigwerden außerhalb der Bürozeiten am Wochenende kommt
Roland-Antwort 3: “… vermögen uns Ihrer Ansicht beim besten Willen nicht anzuschließen. Insbesondere ist nicht nachzuvollziehen, …
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