Krise: Geschäftsführer in der Pflicht (V.) - Zahlungsverbot bei Insolvenzreife
beck-blog | 6. Mai 2009 — Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der …
Krisenzeiten bergen für Aufsichtsräte ein besonderes Risiko. Das hat jetzt auch der Bundesgerichtshof bestätigt (II ZR 280/07).
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte das Unternehmen trotz bereits eingetretener Überschuldung weiterhin Zahlungen geleistet. Was an sich – besonders für den Aufsichtsrat – schon schlimm genug gewesen wäre, hatte jedoch im entschiedenen Fall noch besondere Brisanz: Unter den Zahlungen befand sich eine Überweisung an den Aufsichtsratsvorsitzenden in Höhe von mehr als 150.000 EUR für die Rückzahlung eines von ihm an die Gesellschaft gewährten Kredits.
Der Insolvenzverwalter forderte den Aufsichtsratsvorsitzenden zur Rückzahlung auf, was der Aufsichtsratsvorsitzenmde verweigerte. Der BGH gab jetzt dem Insolvenzverwalter Recht: Der Aufsichtsrat müsse dafür sorgen, dass bei Eintritt der Überschuldung unverzüglich die Insolvenzanmeldung erfolge und keine Zahlungen mehr erfolgten. Auch die Annahme des Geldes hätte der Aufsichtsratsvorsitzende unterlassen müssen. Nun muss er Schadenersatz leisten.
Unkenntnis schützt den Aufsichtsrat natürlich nicht, wie der BGH ausdrücklich klarstellte: Insbesondere in einer Krisensituation müsse der Aufsichtsrat alle zur Verfügung stehenden Quellen ausschöpfen um über die wirtschaftliche Lage des Unterneh…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Mai 2009 auf http://www.dehnenblog.com/de.
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