Risikoausgleich auch bei privater Krankenversicherung zulässig
Ein neues europäisches Gerichtsurteil bestätigt indirekt wichtige Regelungen zum kommenden „Basistarif“ in der privaten Krankenversicherung (PKV).
Nach dem am Dienstag in Luxemburg vom europäischen Gericht Erster Instanz verkündeten Urteil zu Irland darf der Gesetzgeber auch den Privatversicherern einen Risikoausgleich vorschreiben, wenn die Versicherungsunternehmen Versicherte nicht ablehnen dürfen (Az: T-289/03).
Den Basistarif müssen die PKV-Unternehmen ab Anfang kommenden Jahres anbieten. Die Leistungen entsprechen der gesetzlichen Krankenversicherung, und auch der Beitrag darf nicht höher sein als der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das sind derzeit gut 500 Euro monatlich. Alter und Geschlecht dürfen berücksichtigt werden, nicht aber – wie sonst in der PKV üblich – individuelle Gesundheitsrisiken. Den Tarif muss die PKV vor allem den mehrere Millionen freiwillig gesetzlich Versicherten anbieten, außerdem allen, die jetzt nicht krankenversichert sind, früher aber privat versichert waren. Zudem dürfen sechs Monate lang Versicherte aus anderen Privattarifen in den neuen Basistarif wechseln.
Quelle: Ärzteblatt vom 12.02.2008
Themen: Rechtsprechung , Luxemburg , Krankenkasse Luxemburg
Erschienen 13. Februar 2008 auf http://log.handakte.de/.
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