Auch kein „Maulkorb bei rima AG" in Hamburg
RA J. Melchior, Wismar | 21. Januar 2011 — Wie bereits berichtet, versuchte die rima AG auch vor dem LG Hamburg, einen Kommentator dieses Blogbeitrags zum Schweigen zu …
Wie bereits berichtet, ist die rima AG auch vor dem LG Hamburg mit dem Versuch gescheitert, einen Kommentator eines Blogbeitrags zum Schweigen zu bringen. Dass dieser der rima AG Vermittlungstätigkeiten unterstellte, welche tatsächlich die rima Finanzdienste GmbH erbracht hatte, fand das Gericht nicht ehrenrührig. Nun liegt die Urteilsbegründung vor:
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder gemäß §§ j 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Auch wenn nach der von der Klägerin vorgelegten Vergütungsvereinbarung (Anl. K 10) alles dafür spricht, dass nicht sie (die Klägerin), sondern die rima Finanzdienste GmbH die besagte „Super-Police" der Atlanticlux Lebensversicherungs S.A. an den Beklagten vermittelt hatte, und somit davon ausgegangen werden kann, dass die in der Mitteilung des Beklagten vom 23.01.2008 enthaltene Aussage, dass die „Super-Police" von der Klägerin vermittelt worden sei, unzutreffend ist, steht der Klägerin hinsichtlich dieser Aussage ein Unterlassungsanspruch nicht zu.
Ausgehend davon, dass die Klägerin bis Mai 2007 im Vermittlungsgeschäft tätig war, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die rima Finanzdienste GmbH ebenfalls zur rima Unternehmensgruppe gehört bzw. jedenfalls seinerzeit gehörte, ergibt sich aus der Aussage, dass die Klägerin die "Super-Police" an den Beklagten E vermittelt habe, keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der Klägerin. Erst recht handelt es sich nicht - wie für einen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorausgesetzt - um einen betriebsbezogenen Eingriff. Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Belange der Klägerin ergibt sich auch nicht bei einer Zusammenschau mit den anderen in der Mitteilung des Beklagten vom § 23.01.2008 enthaltenen Äußerungen.
Dass der Beklagte in jener Mitteilung hinsichtlich des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages ausgeführt hat, dass er „irgendwie ... nun ‘nen Kloß im Hals habe", d.h. er verunsichert sei, ob er das richtige getan habe, begründet keine Ansehensminderung und auch keine sonstige Beeinträchtigung des Geltungsanspruches der Klägerin. ...
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine von dem Beklagten zu verantwortende Beeinträchtigung des Ansehens und/oder des Geltungsanspruches der Klägerin nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass jenes dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages vorausgehende Beratungs- und Ver…
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